Lohnen sich zwei Minijobs gleichzeitig? Das müssen Sie beachten
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Viele Arbeitnehmer wollen von einem zweiten Minijob profitieren. Doch ob sich die Kombination finanziell auszahlt, hängt vor allem von Ihrem Gesamtverdienst und einer möglichen Hauptbeschäftigung ab. Können zwei Minijobs Ihr Einkommen erhöhen, wenn Ihnen ein einzelner Betrieb nicht genügend Stunden anbietet? Sind mehrere Minijobs gleichzeitig überhaupt gestattet und wie wirken sie sich auf die Sozialversicherungen aus? In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum Minijob mit Verdienstgrenze.
Was ist ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung?
Eine geringfügige Beschäftigung mit Verdienstgrenze liegt 2026 vor, wenn Sie regelmäßig höchstens 603 Euro brutto im Monat verdienen. Bei zwölf Beschäftigungsmonaten entspricht das 7.236 Euro jährlich. Für diese geringfügig entlohnte Beschäftigung gelten besondere Regeln bei der Sozialversicherung. Sie dürfen mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Unternehmen ausüben, jedoch steigt die Geringfügigkeitsgrenze dadurch nicht. Prüfen Sie deshalb vor der Zusage, wie Ihre Jobs zusammenpassen und welches Entgelt Sie insgesamt erwarten. Berücksichtigen Sie auch vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld. Für kurzfristige Tätigkeiten gelten wiederum eigene Voraussetzungen.
Ohne Hauptbeschäftigung zählt die Summe
Haben Sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dürfen Sie mehrere Minijobs kombinieren. Ihr Verdienst aus diesen Jobs darf zusammengerechnet 603 Euro pro Monat nicht übersteigen. Für die Zusammenrechnung zählt der regelmäßige Bruttoverdienst aus allen entsprechenden Stellen. Verdienen Sie beispielsweise 320 Euro im Verkauf und 250 Euro im Büro, bleiben Sie mit 570 Euro unter der Grenze. Beide Stellen behalten ihre Einstufung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Bei 400 Euro und 300 Euro sind Sie dagegen in beiden Jobs versicherungspflichtig. Sobald Sie die Grenze regelmäßig überschreiten, entfällt der Status eines Minijobs für beide Beschäftigungen.
Liegt Ihr gesamtes Entgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro, greifen die Regeln für einen Midijob mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Sie arbeiten dann sozialversicherungspflichtig, zahlen aber geringere eigene Beiträge als außerhalb dieses Übergangsbereichs.
Wenn Ihre Einnahmen schwanken, betrachten Sie gemeinsam mit jedem Arbeitgeber den voraussichtlichen Durchschnitt. Unvorhersehbar dürfen Sie die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten überschreiten, jeweils bis insgesamt 1.206 Euro. Planbare Mehrarbeit fällt nicht unter diese Ausnahme.
Neben dem Hauptjob bleibt nur ein Minijob begünstigt
Sind Sie in Ihrer Hauptbeschäftigung bereits sozialversicherungspflichtig, dürfen Sie zusätzlich einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausüben. Nehmen Sie danach einen weiteren Nebenjob an, greifen andere Regeln. Dessen Verdienst und das Einkommen aus der Hauptbeschäftigung zählen für die Sozialversicherung zusammen. Im zweiten Nebenjob arbeiten Sie versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung bleibt ausgenommen. Diese Zusammenrechnung gilt selbst dann, wenn Sie mit beiden Nebenverdiensten zusammen die 603-Euro-Grenze nicht überschreiten.
Ein Beispiel: Sie verdienen im Hauptjob 2.400 Euro, im zeitlich zuerst aufgenommenen Minijob 200 Euro und im später begonnenen Nebenjob weitere 150 Euro. Nur die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung behält ihre Sonderstellung. Der Arbeitgeber der zweiten Nebenbeschäftigung meldet Sie bei Ihrer Krankenkasse an. Mehrere Minijobs neben einem Hauptjob verschaffen Ihnen daher keine zusätzlichen abgabenarmen Grenzen für Ihren Verdienst.
Rentenversicherung und Steuer beeinflussen Ihren Nettoverdienst
Als Minijobber sind Sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Als Arbeitnehmer zahlen Sie im gewerblichen Bereich normalerweise 3,6 Prozent Ihres Bruttolohns selbst, Ihr Arbeitgeber trägt 15 Prozent. Bei insgesamt weniger als 175 Euro gelten gegebenenfalls Mindestbeiträge.
Sie können eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, müssen jedoch jeden Arbeitgeber darüber informieren. Wenn Sie mehrere Minijobs ausüben, gilt die Befreiung für diese einheitlich. Seit Juli 2026 können Sie die Entscheidung einmalig für die Zukunft rückgängig machen. Wägen Sie die Befreiung sorgfältig ab: Eigene Beiträge sichern Ihnen unter anderem volle Pflichtbeitragszeiten.
Eine geringfügige Beschäftigung verschafft Ihnen dagegen keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Klären Sie Ihre Absicherung etwa über eine Familienversicherung oder freiwillige Versicherung.
Auch bei der Steuer sollten Sie nachfragen. Ihr Arbeitgeber kann einen begünstigten Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuern oder nach Ihren persönlichen Lohnsteuermerkmalen abrechnen. Klären Sie, wer die pauschale Steuer trägt, denn Ihr Arbeitgeber kann sie bei entsprechender Vereinbarung vom Lohn abziehen.
Rechnen beide Betriebe individuell ab, fällt der zweite Job in Steuerklasse VI. Entfallen die Minijobvorteile wegen der Zusammenrechnung, kommt unter bestimmten Voraussetzungen alternativ eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer infrage. Der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI entspricht nicht zwingend Ihrer endgültigen Steuerbelastung. Über die Steuererklärung können Sie zu viel gezahlte Steuer zurückerhalten.
Arbeitgeber informieren und Arbeitszeiten abstimmen
Eine Mehrfachbeschäftigung verlangt klare Absprachen, auch bei spontanen Änderungen. Teilen Sie jedem Arbeitgeber schriftlich mit, welche weiteren Stellen Sie haben und wie viel Sie dort verdienen. Ihr Arbeitgeber braucht diese Angaben, um Ihre Beschäftigung richtig einzuordnen. Übernehmen Sie beim selben Arbeitgeber verschiedene Tätigkeiten, entsteht daraus ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Zwei Verträge allein schaffen keine getrennten Minijobs. Prüfen Sie außerdem Ihre Vertragsregeln zur Anzeige oder Genehmigung einer Nebentätigkeit.
Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihre gesamte Arbeitszeit im Blick behalten. Kontrollieren Sie, wie viele Stunden Ihre Jobs zusammengerechnet beanspruchen. Hier gilt eine Höchstdauer von acht Stunden werktäglich. Bis zu zehn Stunden sind bei entsprechendem Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen zulässig. Nach dem Ende Ihrer täglichen Arbeit brauchen Sie in der Regel elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit.
Auch eine geringfügige Beschäftigung gibt Ihnen gesetzliche Arbeitnehmerrechte, etwa auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Stimmen Sie Einsatzzeiten deshalb frühzeitig mit beiden Betrieben ab. Wenn Sie mehrere Minijobs planen, berücksichtigen Sie außerdem:
- Fahrtkosten und gegebenenfalls Ausgaben für Kinderbetreuung
- unbezahlte Wegezeiten
- mögliche Auswirkungen auf Sozialleistungen und Familienversicherung
- die Verlässlichkeit der Dienstpläne
- Ihre Erholungszeiten
So lohnen sich zwei Minijobs für Sie
Besonders lohnen sich zwei Minijobs, wenn Sie ohne Hauptbeschäftigung Ihren bisherigen Nebenverdienst ergänzen und insgesamt innerhalb der maßgeblichen Grenze bleiben. Als Minijobber können Sie außerdem unterschiedliche Arbeitsbereiche kennenlernen und Erfahrungen für spätere Bewerbungen sammeln.
Rechnen Sie den finanziellen Vorteil konkret aus: Bei zwei gewerblichen Stellen mit zusammen 570 Euro pro Monat zahlen Sie ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insgesamt 20,52 Euro Eigenanteil. Übernehmen beide Betriebe die pauschale Steuer, erhalten Sie 549,48 Euro ausgezahlt. Tragen beide Arbeitgeber die Pauschsteuer nicht selbst und ziehen vereinbarungsgemäß zwei Prozent ab, verbleiben 538,08 Euro.
Auch wenn zusätzliche Jobs versicherungspflichtig werden, können sie sich durch einen höheren Stundenlohn oder bessere Entwicklungsmöglichkeiten lohnen. Vergleichen Sie die Summe Ihrer tatsächlichen Einnahmen nach Abzügen mit dem zeitlichen Aufwand. Eine passende Teilzeitstelle kann eine sinnvolle Alternative zur Mehrfachbeschäftigung sein.
Zusammenfassung: Ohne Hauptjob lohnt es sich
Ohne sozialversicherungspflichtigen Hauptjob sind zwei oder auch mehr Minijobs möglich. Die Verdienste werden zusammengerechnet und dürfen regelmäßig insgesamt 603 Euro monatlich nicht überschreiten. Mit einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist dagegen grundsätzlich nur ein Minijob privilegiert, denn jeder weitere wird sozialversicherungspflichtig