Minijob: Was ist zu beachten?

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Ein Minijob stellt für viele Menschen eine spannende Möglichkeit dar, um nebenbei einer sinnvollen Tätigkeit nachzugehen. Aber was heißt das? Darf jeder ein Minijobber sein? Und was bedeutet die geringfügige Beschäftigung beispielsweise für die Rentenversicherung? In diesem Artikel finden Sie die acht häufigsten Fragen in puncto Minijob beantwortet. 

Beschäftigung als Minijobber – was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, die durch ein bestimmtes monatliches Arbeitsentgelt definiert wird. Dadurch ist der Minijob steuerfrei, sofern kein weiterer Job ausgeübt wird, beziehungsweise solange Sie die Steuerfreibeträge einhalten. Diese Art von Jobs sind beliebt, weil sie frei von der Sozialversicherungspflicht sind. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist derjenige, der eine Pauschalabgabe, beispielsweise zur Rentenversicherung, leistet. Arbeitnehmer im Minijob erhalten ihr Arbeitsentgelt ohne weitere Abzüge durch den Arbeitgeber.

Wie viele Stunden dürfen Sie in einem Minijob im Monat arbeiten?

Die Beschäftigung gilt grundsätzlich als Minijob, wenn Sie eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Monat einhalten. Die Arbeitszeit ist wöchentlich festgeschrieben. Demnach ist die Beschäftigung für Minijobber pro Woche auf 20 Stunden begrenzt. 

Die Wochenarbeitszeit fällt allerdings unter bestimmten Umständen höher aus. Das gilt insbesondere für die Ausnahme einer Beschäftigung mit einer Dauer von maximal drei Monaten im Kalenderjahr. Zusätzlich ist in diesem speziellen Ausnahmefall ein höheres Arbeitsentgelt zum Mindestlohn möglich. Übersteigt das Einkommen die Verdienstgrenze von 520 Euro, fallen gegebenenfalls Beiträge zur Rentenversicherung, anderen Sozialversicherungen oder Steuern an.

Wo liegt die Verdienstgrenze bei einem Minijob?

Die neue gesetzliche Regelung hat den Mindestlohn erhöht. Dadurch stieg ebenfalls die Verdienstgrenze bei einer geringfügigen Beschäftigung. Die Verdienstgrenze wurde durch den Mindestlohn von ehemals 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Ein Monat bringt demnach ein Arbeitsentgelt zum Mindestlohn in Höhe von aktuell höchstens 520 Euro mit sich. Für Arbeitgeber lohnt sich dieses Beschäftigungsmodell definitiv. Denn Arbeitgeber sparen hohe Lohnkosten, während die Minijobber spezielle Aufgaben im Betrieb des Arbeitgebers bewältigen. 

Voraussetzungen zum Minijob: Wer darf der Beschäftigung nachgehen?

 Es gelten im Wesentlichen die nachstehenden Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung: 

  • Mindestalter: 16 Jahre 
  • gültige Sozialversicherungsnummer  
  • in Deutschland gemeldet sein 
  • deutsche Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger 

Diese Vorgaben zeigen bereits, wer von einer geringfügigen Beschäftigung ausgeschlossen ist. Demnach dürfen Jugendliche und Kinder keine reguläre Beschäftigung dieser Art ausüben. Abgesehen davon ist es nötig, dass Minijobber die Vorgaben vom Arbeitgeber zeitlich, körperlich und mental befolgen können.

Dürfen Sie einen Minijob als Nebenbeschäftigung ausüben?

Eine Nebenbeschäftigung zum Vollzeitjob ist durchaus erlaubt. Allerdings müssen Minijobber beachten, dass die Hauptbeschäftigung durch den Zuverdienst nicht leidet. Zudem ist die zusätzliche Beschäftigung für die Themen Rentenversicherung und Steuern relevant. Ein Minijob wirkt sich mitunter auf die Lohnsteuer aus. Die Beiträge zur Rentenversicherung fallen bei einer entsprechend ausgeprägten Beschäftigung gegebenenfalls anders aus. Die Wochenarbeitszeit und das Einkommen zählen deswegen als maßgebende Faktoren. 

Können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden?

Minijobber können durchaus mehrere Jobs ausüben. Der ausschlaggebende Faktor ist hierfür das Arbeitsentgelt pro Monat. Allerdings gibt es Einschränkungen. Wer einer Hauptbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nachgeht und beispielsweise Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und dergleichen bezahlt, darf nur einen weiteren Minijob ausüben.

Bei einem zweiten Minijob neben dem Hauptberuf wird das Arbeitsentgelt pro Monat vom Hauptjob mit dem zweiten Minijob addiert. Minijobber werden durch diese zweite geringfügige Beschäftigung ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Existiert dagegen kein versicherungspflichtiger Hauptjob, dürfen Minijobber mehrere Minijobs unter einer Bedingung ausüben: Minijobber müssen sich an die Verdienstgrenze pro Monat halten. Das bedeutet, wer zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen ausübt, darf im Monat höchstens 520 Euro Arbeitsentgelt erhalten.

Welche Rechte haben Sie als Minijobber?

Minijobber profitieren von den gleichen Rechten wie Vollzeitbeschäftigte. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz wesentlich. Minijobber haben zudem folgende Rechte:

  • Fortzahlung von Arbeitsentgelt bei Krankheit
  • bezahlter Urlaub
  • Arbeitsschutz
  • Kündigungsschutz
  • pauschale Abgabenregelung (ein Teil vom Arbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber an die Sozialversicherung, zum Beispiel an die Rentenversicherung und Krankenversicherung)
  • Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag

Welche Vorteile hat ein Minijob?

Folgende Vorteile genießen Sie als Minijobber:

  • zusätzliches Geld im Monat
  • geeignet zur beruflichen Orientierung
  • geeignet als Einstieg in einen Beruf oder eine Branche
  • mehr zeitliche Flexibilität als bei einer Vollzeitbeschäftigung

Doch auch Arbeitgeber profitieren durch einen Minijobber:

  • geringere Lohnkosten
  • schnell verfügbares Personal für Engpässe
  • geringerer Verwaltungsaufwand aufgrund Pauschalabgaben (beispielsweise an die Rentenversicherung)

Fazit: Minijob ausüben, aber richtig

Eine geringfügige Beschäftigung bietet als Minijob die Chance, nebenbei Geld zu verdienen. Arbeitgeber leisten Pauschalabgaben für Minijobber. Arbeitnehmer profitieren im Gegenzug vom leichten Einstieg in die Berufswelt. Zugleich bietet der Mindestlohn ein höheres Arbeitsentgelt als bisher. Minijobber profitieren beim Arbeitsentgelt prinzipiell durch die auf 520 Euro gestiegene Verdienstgrenze. Kein Wunder, dass Minijobs bei vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beliebt sind – sowohl bei Vollzeitbeschäftigten als auch bei Minijobbern.