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Kind krank: Ist eine Krankmeldung ohne Arztbesuch möglich?

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Wer berufstätig ist und ein oder sogar mehrere Kinder hat, kennt die Herausforderung, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen. Besonders schwierig wird es, wenn ein Kind krank wird und aufgrund akuter Beschwerden wie Fieber oder einer Grippe auch nicht in die Kita oder Schule gebracht werden kann. In diesem Fall muss mindestens ein Elternteil zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen.

Viele Eltern fragen sich daher: Wie sieht es mit einer möglichen Freistellung von der Arbeit aus? Was muss man über Kinderkrankengeld wissen? Und in welchen Fällen ist ein Kinderkrankenschein erforderlich? Diese und viele weitere Fragen klären wir in unserem heutigen Beitrag.

Rechtliche Grundlagen, wenn Ihr Kind krank ist: Betreuung, Antrag und Freistellung von kranken Kindern

Ist das eigene Kind krank und muss zu Hause betreut werden, können sich Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen. Das ist in der Regel dann möglich, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

Wichtig ist in diesem Kontext die Unterscheidung zwischen der arbeitsrechtlichen Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes und dem sogenannten Kinderkrankengeld. Die Freistellung betrifft zunächst das Arbeitsverhältnis und die Frage, ob der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben darf. Das Kinderkrankengeld wiederum ist eine Sozialleistung der gesetzlichen Krankenkasse, die als finanzielle Unterstützung für die Betreuung des kranken Kindes dient. Sie soll also den Verdienstausfall teilweise ausgleichen.

Und wer ist denn überhaupt in einem solchen Szenario der richtige Ansprechpartner? Zunächst sollte der Arbeitgeber möglichst frühzeitig über die Betreuungssituation informiert werden. Wenn Anspruch auf Krankengeld besteht, erfolgt die finanzielle Unterstützung unter den bestimmten Voraussetzungen durch die gesetzliche Krankenkasse.

Wie viele Kinderkrankentage stehen Eltern pro Jahr zu?

In Deutschland haben gesetzlich versicherte Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kinderkrankentage. Aktuell stehen ihnen 15 Arbeitstage pro Kind zu und Alleinerziehenden werden 30 Tage zur Verfügung gestellt, sollte das Kind krank sein. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anzahl der Kinderkrankentage entsprechend. Allerdings gibt es eine Obergrenze von 35 Tagen pro Elternteil, beziehungsweise 70 Tagen für Alleinerziehende. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass dieser Anspruch nur im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung für Kinder unter 12 Jahren gilt.

  • Eltern: 15 Arbeitstage pro Jahr (maximal 35 Arbeitstage)
  • Alleinerziehende: 30 Arbeitstage pro Jahr (maximal 70 Arbeitstage)
  • Anspruch gilt nur für gesetzlich Versicherte unter 12 Jahren

Zuständigkeit, Voraussetzungen, Dauer und Höhe des Kinderkrankengelds

Das Kinderkrankengeld versteht sich als finanzieller Ausgleich für Eltern, sobald mindestens ein Elternteil nicht arbeiten gehen kann, da das Kind an einer Krankheit leidet und entsprechend betreut werden muss. Zuständig für die Zahlung von Kinderkrankengeld an die Eltern sind dabei grundsätzlich immer die gesetzlichen Krankenkassen, wodurch automatisch auch schon eine wichtige Voraussetzung im Raum steht: eine aktive gesetzliche Krankenversicherung, sowohl für den betreuenden Elternteil als auch für den Nachwuchs.

Ferner muss das Kind jünger als 12 Jahre sein, um Kinderkrankengeld zu beantragen. Sollte es sich allerdings um ein Kind mit einer Behinderung handeln, so lässt sich Kinderkrankengeld hier meist unabhängig vom Kindesalter beantragen. Für die Beantragung von Kinderkrankengeld ist auch ein ärztliches Attest erforderlich, welches die Pflegebedürftigkeit des Kindes nachweist.

Die Zahlung von Kinderkrankengeld orientiert sich direkt an zeitlichen Regelungen für die Kinderkrankheitstage. Wie hoch das Kinderkrankengeld ausfällt, hängt unmittelbar von der Höhe des Gehalts ab. Grundsätzlich stehen den Elternteilen 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts zu. Allerdings ist die Auszahlung gedeckelt: Die Höchstgrenze liegt derzeit (Stand 2026) bei 135,63 Euro brutto pro Tag.

  • Höhe des Kinderkrankengeldes: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
  • Auszahlung erfolgt durch die gesetzliche Krankenkasse
  • Höchstgrenze (Stand 2026): 135,63 Euro brutto pro Tag
  • Voraussetzung: gesetzliche Krankenversicherung

Telefonische Krankmeldung: Kind krank melden auch ohne Arztbesuch?

Um die in der Zwischenüberschrift zuerst gestellte Frage vorab zu beantworten: Ja, es ist in vielen Fällen möglich, ein Kind krank zu melden, ohne physisch einen Kinderarzt aufgesucht zu haben. Es gibt einige Kinderarztpraxen, die eine telefonische oder digitale Krankmeldung akzeptieren, wenn das Kind dort bereits bekannt ist.

Um einen Antrag auf einen solchen telefonischen Kinderkrankenschein zu stellen, muss die Kinderarztpraxis möglichst direkt nach der Erkrankung des Kindes kontaktiert werden, um es dort krank zu melden. Wichtig für einen solchen telefonischen Kinderkrankenschein ist allerdings, dass das Kind in der jeweiligen Praxis persönlich bekannt ist, was etwa durch vorherige Besuche zusammen mit dem Kind gegeben sein sollte.

Ein telefonischer Kinderkrankenschein kann für maximal 5 Kalendertage ausgestellt werden und auch eine anschließende Verlängerung per Telefon ist hier nicht zulässig. Sollte das Kind länger als 5 Tage krank sein und betreut werden müssen, so ist es in der Regel ohnehin angebracht, mit dem Kind zusammen direkt einen Arzt vor Ort aufzusuchen.

Eine solche telefonische Krankenschreibung versteht sich als eine reguläre ärztliche Bescheinigung, unabhängig davon, ob man diese nun vor Ort, direkt in der Praxis oder eben über Telefon oder das Internet beantragt hat. Sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkassen akzeptieren diese Form der Krankschreibung.

Eine weitere Möglichkeit, ein Kind krank zu melden, ergibt sich noch durch einen Ausnahmefall über eine stationäre Mitaufnahme. Das bedeutet konkret: Wenn Sie als betreuender Elternteil aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit im Krankenhaus bleiben müssen, so erhalten Sie hier eine spezielle Bescheinigung von dem Krankenhaus. Diese Sonderbescheinigung gilt dann zusätzlich und wird nicht mit den ausgehenden Tagen für das Kinderkrankengeld verrechnet.

Wann ist eine telefonische Krankmeldung ohne Arztbesuch zulässig?

Eine telefonische Krankmeldung für das Kind, ohne zuvor einen Arzt aufgesucht zu haben, ist grundsätzlich immer zulässig und vor allem bei leichteren Erkrankungen möglich. Sollte eine ernsthafte gesundheitliche Gefährdung auch nur vermutet werden, ist diese allerdings nicht empfehlenswert. In diesen Fällen sollten Sie immer eine Arztpraxis aufsuchen, um vor Ort eine Untersuchung durchführen zu lassen. Dabei erhält man im Anschluss selbstverständlich ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung.

Ob eine Krankschreibung ohne Arztbesuch möglich ist, entscheidet immer die behandelnde Arztpraxis. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine telefonische Bescheinigung besteht nicht, aber in der Regel wird sie häufig angeboten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fazit

So schön Elternsein auch ist, so herausfordernd kann der Alltag mit Kindern manchmal sein. Das gilt umso mehr für berufstätige Eltern, und das weiß auch der Gesetzgeber. Genau deswegen gibt es für berufstätige Eltern Möglichkeiten, kranke Kinder zu Hause betreuen zu können, ohne dadurch in eine finanzielle Bredouille zu geraten, weil man selbst nicht arbeiten gehen kann.

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld sind dabei an bestimmte Voraussetzungen und Obergrenzen geknüpft, lassen sich in der Praxis jedoch in vielen Fällen gut in den Familienalltag integrieren. Außerdem haben Sie als berufstätiger Elternteil auch die Möglichkeit, eine telefonische Krankschreibung ohne Arztbesuch einzuholen, sofern das Kind dort bekannt ist und es sich um eine leichte Erkrankung handelt.

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