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Auch Sachsen haben nun Anspruch auf Bildungsurlaub

Ohne Weiterbildung geht nichts. In Sachsen besteht ab 2027 ein gesetzlicher Anspruch auf drei Tage Qualifizierungszeit. Foto: Adobestock

Lange war darum gerungen und mindestens ebenso lange darüber gestritten worden – nun steht fest: Auch Sachsen haben künftig das Recht auf Bildungsurlaub, der hier aber Qualifizierungszeit heißt. Der Landtag hat das dafür nötige Bildungsfreistellungsgesetz jetzt beschlossen. Beantragen kann die Bildungsauszeit jeder, der mindestens ein halbes Jahr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Wer in Teilzeit arbeitet, hat entsprechend einen anteiligen Anspruch. Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten bekommen pro freigestellten Arbeitstag 115 Euro erstattet.

Im Vorfeld hatte es hitzige Diskussionen gegeben. Sachsen war bis vor kurzem neben Bayern das einzige Bundesland, in dem der Bildungsurlaub nicht gesetzlich geregelt war. In der Folge hatten gleich mehrere Initiativen, darunter Gewerkschaften und Verbände, Unterschriften für eine entsprechende gesetzliche Lösung gesammelt. Mehr als 55.000 Menschen hatten den Vorstoß unterstützt. Der Volksantrag schaffte es in den Landtag.

Kritik aus Unternehmen

Aus den ursprünglich geforderten fünf Tagen wurden am Ende drei – auch, weil es aus Handwerk und Wirtschaft Kritik gab. Zwar sei Weiterbildung unerlässlich, doch hätten Unternehmen in der aktuellen Lage so viele Probleme zu bewältigen, dass ein gesetzliches Anrecht auf Bildungstage nicht zuletzt aus verwaltungstechnischen Gründen nur eine weitere Hürde auf dem Weg aus dem Krisenmodus sei. Das Gesetz sei „ein falsches Signal zur falschen Zeit“.

Die neue Regelung gilt ab 2027. Sie soll neben der konkreten beruflichen Qualifizierung und der politischen Bildung vor allem das Ehrenamt stützen, das gerade auch in Sachsen unter der demografischen Entwicklung leidet. Weiterbildungen könnten so auch Mitgliedern von Sozialverbänden, Sportvereinen oder Feuerwehren und damit der Gesellschaft an sich zugutekommen. Der Wunsch, die neue Qualifizierungszeit persönlich nutzen zu wollen, muss mindestens zwölf Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Kurses schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Von Annett Kschieschan

 

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