Schneller zum neuen Job

Unter anderem in der Krankenpflege setzt man auch in Sachsen bereits auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ausland. Der Bund will ihnen die Arbeitsaufnahme in Deutschland nun erleichtern. Foto: Adobestock

Unternehmen, die ausländische Fachkräfte einstellen wollen, müssen einige Hürden nehmen. Das Gleiche gilt für Bewerber. Nun soll der Weg zum Visum leichter werden – unter bestimmten Voraussetzungen.

Kein Tag ohne eine Nachricht aus der Wirtschaft, die nicht wenigstens indirekt mit dem Fachkräftemangel zu tun hat. Als unstrittig gilt, dass der Mangel nur eingedämmt werden kann, wenn auch Fachkräfte aus anderen Ländern nach Deutschland kommen. Das soll nun einfacher werden. Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Darauf weist die Bundesregierung über ihr Fachkräfteportal „Make it in germany“ hin. Konkret bedeutet das, dass Fachkräfte, die eine ausländische und vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannte Qualifikation sowie Erfahrung in dem angestrebten Beruf vorweisen, nun mit einem entsprechenden Jobangebot ein Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene beantragen können. Auch ohne die formale Anerkennung ihres Abschlusses in Deutschland. Bisher war Letzteres unabdingbar und hat den Weg zu einer beruflichen Perspektive hierzulande oft verlängert oder am Ende ganz verhindert. Doch auch mit der neuen, vereinfachten Regelung müssen interessierte Männer und Frauen sowie Unternehmen noch ein paar Dinge beachten. So ist ein beruflicher beziehungsweise ein Hochschulabschluss notwendig. Er muss in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Bei Ausbildungen gilt zudem, dass die Lehre mindestens zwei Jahre gedauert haben muss.

Unter diese Regelung fallen auch Ausbildungen bei einer Auslandshandelskammer, sofern sie die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung erfüllen. Wer ein Visum beantragen will, muss seinen jeweiligen Ausbildungsweg entsprechend nachweisen können. Die Bestätigung kann ab Ende April bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) online beantragt werden. Allerdings: Hochschul- oder Ausbildungsabschluss allein genügen auch künftig nicht für eine Arbeitsaufnahme in einem deutschen Bundesland. Interessierte müssen „mindestens zwei Jahre qualifizierte Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre“ nachweisen. Die Arbeit muss zudem im „inhaltlichen Zusammenhang“ zur angestrebten Beschäftigung in Deutschland stehen. Und: Es muss ein konkretes Jobangebot eines potenziellen Arbeitgebers für eine Stelle in einem nicht-reglementierten Beruf vorliegen.

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein

Gemeint sind Jobs, deren Ausübung nicht gesetzlich geschützt ist. Reglementierte Berufe sind zum Beispiel Arzt oder Apotheker, Steuerberater oder Rechtsanwalt. Wer unsicher ist, ob sein Beruf dazugehört, kann sich bei allen deutschen Arbeitsagenturen informieren. Sind auch diese Fragen geklärt und ein Arbeitsvertrag eines hiesigen Arbeitgebers vorhanden, der dem Bewerber oder der Bewerberin ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro zusichert, kann das entsprechende Visum beantragt werden.

Solange das Arbeitsverhältnis besteht und damit der Lebensunterhalt gesichert ist, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel verlängert. Nach fünf Jahren in Deutschland kann sie zudem in eine sogenannte Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.