Mündlicher Arbeitsvertrag: Alles zu Nachweispflicht und Gültigkeit
Copyright©seb_ra
Haben Sie nach einer Bewerbung über unsere Jobbörse eine mündliche Zusage erhalten? Und nun fragen Sie sich, ob ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag überhaupt gültig ist. In solchen Fällen müssen die Regelungen im Arbeitsrecht geprüft werden. Was sagt das Gesetz zur Gültigkeit, gibt es bestimmte Ausnahmen und wie sieht es mit den einzuhaltenden Kündigungsfristen aus? Wie Sie einen mündlichen Arbeitsvertrag beweisen können und wann eine Niederschrift erforderlich ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtlich gültig und was sagt das Arbeitsrecht dazu?
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein mündlich abgeschlossener Vertrag rechtlich gültig. Das gilt laut Arbeitsrecht auch für einen Arbeitsvertrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich abgeschlossen haben. Denn ein Arbeitsvertrag ist formfrei, der nicht schriftlich fixiert sein muss.
Allerdings ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die mit dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis in Schriftform festzuhalten. Dies muss der Arbeitgeber laut dem Nachweisgesetz binnen kürzester Zeit und spätestens nach einem Monat getan haben.
Das Arbeitsverhältnis beginnt ab dem Tag der Vereinbarung, dem beide Vertragsparteien mündlich oder schriftlich zugestimmt haben. Das betrifft nicht nur den Arbeitsbeginn, sondern auch die vereinbarte Arbeitszeit.
Nachweis über einen mündlichen Arbeitsvertrag
Bei einem neuen Arbeitsverhältnis ist es nicht einfach, die Aussagen des neuen Arbeitgebers aus dem Bewerbungsgespräch schriftlich festzuhalten. Wie lässt sich also ein mündlicher Arbeitsvertrag beweisen, dem beide Vertragsparteien zugestimmt haben? Zum einen ist es, wie bereits angesprochen, nötig, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt und den Vertrag in Schriftform festhält. Das sogenannte Nachweisgesetz (NachwG) ist Ihnen als Arbeitnehmer eine gute Unterstützung, um Ihren Anspruch auf einen schriftlich festgehaltenen Arbeitsvertrag geltend zu machen. Den zugehörigen Abschnitt finden Sie unter § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz, der seit dem 1. August 2022 greift. Darin müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen wie etwa
- der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
- der Name und die Anschrift des Arbeitnehmers,
- der Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort,
- eine Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
- das Gehalt,
- die Urlaubstage
- sowie Kündigungsfristen
stehen. So erhalten Sie als Arbeitnehmer einen Nachweis über den mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag, der Ihnen im Anschluss auch noch einmal die wesentlichen Vertragsbedingungen vor Augen führt. Das kann zu einem späteren Zeitpunkt wichtig sein, wenn es beispielsweise um Kündigungsfristen geht.
Bis zum Erhalt Ihres Vertrags in Schriftform sollten Sie unbedingt Beweise sammeln, die den mündlichen Arbeitsvertrag gültig machen und eine frühzeitige Kündigung ausschließen. Im Idealfall gibt es mehrere Zeugen, die zu Ihren Gunsten aussagen und mehr über die Vereinbarungen berichten können. Halten Sie jegliche Dokumente fest, die einen Nachweis in schriftlicher Form liefern. Das können mitunter
- E-Mails,
- SMS,
- Dienstpläne,
- Verträge
- oder Notizen
vom Arbeitgeber sein, der mit Ihnen schriftlich kommuniziert hat. Solche Nachweise sind wichtig, wenn Sie sich in der Übergangszeit ohne schriftlichen Arbeitsvertrag befinden.
Schreiben Sie sich Ihre Arbeitsstunden auf oder machen Sie ein Foto von Ihrem Zeiterfassungskonto, das Auskunft über Ihre geleistete Arbeitszeit liefert. Eine Kopie Ihres Kontostandes nach erstmaliger Auszahlung Ihres Gehalts ist ebenfalls ratsam, um einen Nachweis geben zu können. Sofern es Schwierigkeiten mit dem neuen Arbeitgeber gibt, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Probezeit bei einem mündlichen Arbeitsvertrag
Die Probezeit wirft bei vielen Arbeitnehmern Fragen auf, denn sie ist oftmals eine Grauzone für bestimmte Regelungen. Bei einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag darf die Probezeit laut § 622 Abs. 3 BGB nicht länger als sechs Monate betragen. Die Probezeit sollte ebenfalls im schriftlich festgehaltenen Vertrag stehen, der Ihnen laut NachwG zusteht.
Ist keine Probezeit vereinbart worden und können Sie mithilfe der oben genannten Nachweise einen Beweis dafür geben, fällt die Probezeit weg. In dem Fall setzt dann die gesetzliche Wartezeit ein, die pauschal einen Kündigungsschutz von sechs Monaten bedingt.
Wie sieht es bei einer Befristung aus?
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist also in jedem Fall bindend. Doch wie sieht es bei einer Befristung oder Teilzeitbeschäftigung aus? Ist ein befristeter Arbeitsvertrag vorgesehen, muss eine Schriftform erfolgen. Ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist laut Arbeitsrecht nicht gültig und setzt eine Niederschrift voraus. Achten Sie also darauf, wenn Sie aus der Stellenanzeige einen befristeten Arbeitsvertrag entnehmen, und verweisen Sie auf Ihren Anspruch auf einen schriftlichen Vertrag. Das gilt laut TzBfG auch für eine Teilzeitstelle, die aufgrund von § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich festzuhalten ist.
Bei Tarifverträgen hingegen reicht eine mündliche Vereinbarung aus, sofern der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Informieren Sie sich daher gründlich über das Unternehmen, um im Bewerbungsgespräch die richtigen Fragen zu stellen.
Ein Vertrag muss nicht immer zustande kommen – so kann es sein, dass eine mündliche Zusage zurückgenommen wird. Dies darf allerdings nur vor dem Antritt der neuen Arbeitsstelle erfolgen. Kann der Nachweis über einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht erbracht werden oder fehlt die Zusage einer wichtigen, nicht anwesenden Person, ist der Vertrag ebenfalls nicht bindend gültig.
Gibt es Kündigungsfristen bei einem mündlichen Arbeitsvertrag?
Auch bei einem mündlichen Arbeitsvertrag gilt eine Kündigungsfrist, die innerhalb von vier Wochen greift. Der § 622 BGB macht darauf aufmerksam, dass der Arbeitgeber die Kündigung bis zum 15. eines Kalendermonats oder zum Monatsende aussprechen muss.
Eine Kündigung darf jedoch niemals mündlich erfolgen und muss Ihnen als Arbeitnehmer stets in Schriftform übermittelt werden.
Ist eine Probezeit im mündlichen Arbeitsvertrag vereinbart, hat der Arbeitgeber das Recht, Ihnen zu jedem Zeitpunkt eine Kündigung von zwei Wochen auszusprechen. Dies darf nur in den ersten sechs Monaten erfolgen.
Fazit
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer rechtlich bindend. Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem NachwG einen Anspruch auf eine Niederschrift über das Arbeitsverhältnis, die spätestens nach einem Monat schriftlich fixiert sein muss.
Bedenken Sie, dass ein befristeter Arbeitsvertrag oder eine Teilzeitbeschäftigung niemals mündlich festgehalten werden darf. Stattdessen müssen bei einer Befristung die wesentlichen Vertragsbedingungen stets schriftlich dokumentiert sein. Halten Sie am besten jegliche Nachweise fest und bitten Sie im Streitfall anwesende Zeugen, eine Aussage zu tätigen.