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Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen: Wie ist das möglich?

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Eigentlich ist der unterschriebene Arbeitsvertrag ein Grund zur Freude. Manchmal ändern sich die Umstände jedoch schneller als gedacht. Weil vielleicht endlich das heiß ersehnte Wohnungsangebot in einer weit entfernten Traumstadt ins Haus flattert. Oder aufgrund von plötzlichen familiären Verpflichtungen. Vielleicht erhielten Sie auch unverhofft eine weitere und deutlich attraktivere Jobzusage.

In all diesen Fällen stellt sich natürlich die Frage: Darf ich den Vertrag nach der Unterschrift und noch vor Arbeitsantritt direkt wieder kündigen? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen verständlich und praxisnah, was möglich ist, worauf Sie bei der Kündigung achten sollten und wie Sie im Falle eines Nichtantritts korrekt vorgehen.

Ist die Kündigung vor Arbeitsantritt im Arbeitsrecht überhaupt vorgesehen?

Grundsätzlich gilt: Ja, Sie können einen Arbeitsvertrag auch vor dem ersten Arbeitstag kündigen. Sobald Sie und der Arbeitgeber unter dem Vertrag eine Unterschrift gesetzt haben, ist er rechtlich bindend, und zwar unabhängig davon, ob Sie bereits angefangen haben oder nicht. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Diese greift auch vor dem Arbeitsantritt. Gibt es in Ihrem Vertrag keine besondere Regelung, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie beträgt während der Probezeit in der Regel zwei Wochen.

Es gibt aber auch Ausnahmen. In manchen Verträgen ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen ist. Eine solche Klausel ist grundsätzlich sogar zulässig. Grundlage dafür ist die im BGB verankerte Vertragsfreiheit, die es Arbeitgebern und Arbeitnehmern erlaubt, individuelle Regelungen zu treffen. In diesem Fall können Sie den Vertrag also tatsächlich erst ab Beginn des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Das heißt aber nicht, dass Sie buchstäblich zur Arbeitsaufnahme gezwungen werden können.

Treten Sie die Stelle nicht an, kann der Arbeitgeber jedoch unter Umständen eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verlangen oder Schadensersatz geltend machen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dem Arbeitgeber oder Unternehmen durch Ihr Fernbleiben zusätzliche Kosten entstehen. Welche Folgen aus der Kündigung vor dem Arbeitsantritt im Einzelfall entstehen, hängt von den konkreten Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag ab.

Wie kündigen Sie das Arbeitsverhältnis vor dem Antritt richtig?

Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag vor dem Antritt kündigen, sollten Sie überlegt und strukturiert vorgehen. So können Sie mögliche Probleme mit der jeweiligen Arbeitsstelle oder dem Arbeitgeber vor Vertragsbeginn vermeiden. Gut zu wissen: Sie müssen keine Gründe nennen, warum Sie den Arbeitsvertrag kündigen wollen, bevor Sie die Arbeit abtreten. Arbeitnehmer sind dem Arbeitgeber diesbezüglich keine Antwort schuldig. Dennoch empfiehlt es sich natürlich, die Kündigung respektvoll und professionell und am besten Wochen vorher zu kommunizieren. Auch wenn Sie Ihren ersten Arbeitstag im Unternehmen nie erleben werden, gehen Sie auf diese Weise Konflikten aus dem Weg und hinterlassen auch ohne Arbeitsantritt einen positiven Eindruck. Die folgende Checkliste hilft Arbeitnehmern dabei, eine Stelle zu kündigen, ohne Vertragsstrafe und ohne jemals einen Tag im Unternehmen zu arbeiten.

  • Den Arbeitsvertrag prüfen: Achten Sie insbesondere auf die Kündigungsfristen und auf besondere Klauseln. Ebenso sind Arbeitsbeginn und mögliches Ende (bei befristeten Verträgen) des Arbeitsverhältnisses vermerkt. Auch wichtig: Hat der Arbeitgeber überhaupt unterschrieben?
  • Fristen einhalten: Ihre Kündigung muss rechtzeitig beim Arbeitgeber eingehen. Dabei entscheidet nicht das Datum, an dem Sie das Schreiben abschicken, sondern der Zeitpunkt, an dem es beim Arbeitgeber ankommt. Nur wenn die Kündigung fristgerecht zugeht, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Versenden Sie Ihr Schreiben also zu spät, verschiebt sich automatisch auch das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Tipp: Damit es nicht zu Streitfällen kommt, empfiehlt sich ein Einschreiben oder die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.
  • Schriftform wählen: Reichen Sie die Kündigung schriftlich und mit Ihrer Unterschrift ein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder über Messenger-Dienste ist nicht ausreichend und damit unwirksam. Das Schreiben sollte alle wichtigen Angaben enthalten: vor allem Ihren Namen, das Datum und die zweifelsfreie Erklärung, dass Sie das Arbeitsverhältnis vor dem Antritt beziehungsweise innerhalb der Probezeit kündigen. Vermeiden Sie mögliche Missverständnisse, sodass der Arbeitgeber vielleicht irrtümlich doch mit Ihrem Arbeitsantritt rechnet.

Möchten Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen, sollten Sie sich zudem gegebenenfalls mit dem Thema Aufhebungsvertrag beschäftigen. Dabei vereinbaren Sie als Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis noch vor dem offiziellen Beginn zu beenden. In der Regel ist ein Aufhebungsvertrag vor allem dann sinnvoll, wenn eine Kündigung vor Arbeitsantritt vertraglich ausgeschlossen wurde. So lässt sich auch eine mögliche Vertragsstrafe umgehen.

Wie reagieren Arbeitgeber auf die Kündigung vor Arbeitsbeginn?

Das ist natürlich von Fall zu Fall unterschiedlich. Viele Unternehmen reagieren verständnisvoll, vor allem dann, wenn Sie frühzeitig und transparent kommunizieren, dass Sie nicht im Betrieb arbeiten werden.

Manchmal kann die Kündigung aber auch kritisch aufgenommen werden, und zwar meistens dann, wenn der Arbeitsvertrag bereits fest geplant war oder der Arbeitgeber schon organisatorische Schritte wie die Einarbeitung, die Dienstpläne oder mögliche Schulungen eingeleitet hat. Umso wichtiger ist ein professioneller Umgang mit der Situation. Bleiben Sie in jedem Fall höflich und sachlich, denn immerhin haben Sie einen offiziellen Vertrag unterschrieben. Ein fairer Umgang wirkt sich nicht nur positiv auf Ihr berufliches Auftreten aus, er kann Ihnen auch spätere Chancen im gleichen Unternehmen oder in der Branche offenhalten. Und auch wenn persönliche oder ausführliche Begründungen nicht zwingend erforderlich sind, können diese das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit fördern.

Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen: Gut informiert entscheiden und rechtzeitig handeln

Ein Arbeitsvertrag ist rechtlich verbindlich, auch wenn der erste Arbeitstag erst noch bevorsteht. Dennoch kann es Situationen geben, in denen ein geplanter Arbeitsantritt nicht mehr sinnvoll oder möglich ist. In solchen Fällen ist eine Kündigung grundsätzlich zulässig, solange die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Besonders in der Probezeit gelten meist verkürzte Kündigungsfristen, was Ihnen mehr Flexibilität gibt.

Aber: Sie sollten immer prüfen, welche Bedingungen in Ihrem Vertrag konkret festgelegt sind. Dazu zählen auch mögliche Klauseln zu einer Vertragsstrafe, die immer dann greifen können, wenn Sie die Stelle nicht antreten oder kurzfristig absagen. Persönliche Umstände oder Gründe, die es erforderlich machen, den Arbeitsvertrag Wochen oder Tage vor Antritt zu kündigen, kann es zwar immer geben, generell ist es aber immer besser, wenn Sie den perfekten Job finden, den Sie sicher antreten werden. Mit unserer Jobbörse sz-jobs.de  planen Sie ganz einfach den nächsten Karriereschritt. Bewerben Sie sich jetzt bei uns auf attraktive Stellenangebote: für einen rundum gelungenen Arbeitsbeginn.

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