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Mutterschutz einfach erklärt: Das sollten Sie als werdende Mutter wissen

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Wenn Sie als berufstätige Frau ein Kind erwarten, stehen Sie vermutlich vor vielen Fragen, denn die neue Lebensphase ist mit zahlreichen Änderungen verbunden. Einige Fragen betreffen sicherlich ihre Arbeit und den Mutterschutz. Welche Auswirkungen hat er auf meine Beschäftigung, wann wird Mutterschutzgeld gezahlt und was ist, wenn mir ein Beschäftigungsverbot auferlegt wird? Die Antworten auf diese und andere wichtige Fragen finden Sie hier.

Der Mutterschutz und seine Definition

Der Mutterschutz umfasst alle gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, damit Sie als schwangere Frau und stillende Mutter am Arbeitsplatz geschützt sind. Die entsprechenden Richtlinien sind im Mutterschutzgesetz verankert, das mit MuSchG abgekürzt wird. Mutterschutz grenzt sich rechtlich deutlich von der Elternzeit ab, da er in erster Linie dem Schutz von Mutter und Kind dient, während die Elternzeit einen Anspruch definiert, um die Betreuung und Erziehung des Kindes sicherzustellen.

Unabhängig von der Art und Form des Arbeitsvertrags gilt der Mutterschutz für alle schwangeren Frauen und stillenden Mütter: also auch für Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmerinnen im Homeoffice, Frauen im Bundesfreiwilligendienst sowie Minijobberinnen. Ebenso richtet sich der Mutterschutz an Schülerinnen und Studentinnen, damit sie beispielsweise bei Prüfungen keine Nachteile haben. Neu ist die Regelung bei Fehlgeburten: Gemäß MuSchG haben Frauen seit dem 1. Juni 2025 auch dann Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschutzgeld, wenn sie ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten.

Doch was beinhaltet das Mutterschutzgesetz genau? Da sind zum einen die Schutzfristen, in denen Sie nicht arbeiten. Diese Schutzfristen beginnen laut Mutterschutzgesetz sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und enden in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Allerdings: Ausnahmen bestätigen die Regel, und das gilt auch für die Frau im Mutterschutz.

Die Regelungen und Fristen beim Mutterschutz

Das Wichtigste zuerst: Sie dürfen auf die Mutterschutzfrist verzichten, aber nur teilweise. Wenn Sie möchten, dürfen Sie bis zur Geburt weiterhin arbeiten. Dies muss aber Ihr eigener Wunsch sein und nicht der Wille des Arbeitgebers. Nach der Geburt gilt dagegen ein absolutes Verbot einer Beschäftigung. Das heißt, Sie dürfen innerhalb der Schutzfrist auf keinen Fall arbeiten, und zwar auch dann nicht, wenn Sie möchten.

Weitere Regelungen:

  • Gilt Ihr Kind medizinisch als Frühgeburt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen.
  • Wird Ihr Baby nur ein paar Tage vor dem errechneten Termin geboren, endet die Mutterschutzfrist so viele Tage später, wie das Kleine früher auf die Welt kam.
  • Und wenn das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt? Dann gilt trotzdem für die vollen acht Wochen ein Beschäftigungsverbot.
  • Grundsätzlich gilt ein verlängerter Mutterschutz nach der Entbindung auch für jede Mehrlingsgeburt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge handelt. In diesen Fällen haben Sie nach der Geburt zwölf Wochen lang Anspruch auf Mutterschutz und dürfen nicht arbeiten.

Während der Schutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse sowie einen Zuschuss in Form von Mutterschutzlohn von Ihrem Arbeitgeber, so dass Ihr Nettoeinkommen auch ohne Beschäftigung weitgehend ausgeglichen wird.

Bei einem Beschäftigungsverbot durch den Arzt oder die Behörden wird der Arbeitgeber zudem erstattet. Zu einem solchen Beschäftigungsverbot kommt es immer dann, wenn gesundheitliche Umstände oder die Tätigkeiten beziehungsweise Arbeitsbedingungen die Schwangerschaft der Frau gefährden könnten und eine unverantwortbare Gefährdung am Arbeitsplatz darstellen. Das heißt, dass der Arbeitgeber auch außerhalb der Schutzfristen sicherstellen muss, dass die Beschäftigungen und Tätigkeiten der Arbeitnehmerin keine unverantwortbare Gefährdung darstellen, und beinhaltet ein Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, wobei Ausnahmen jedoch möglich sind.

Ihre Ansprüche als schwangere Frau oder stillende Arbeitnehmerin

Wenn Sie stillen, haben Sie während der Beschäftigung Anspruch auf bezahlte Freistellung (Stillpausen) während der Arbeitszeit. Gesetzlich geregelt sind folgende Mindeststillzeiten, die je nach Betriebsregelungen höher ausfallen können:

  • Entweder zwei Stillpausen von jeweils mindestens 30 Minuten oder
  • eine Stillpause von mindestens 60 Minuten.
  • Bei mehr als acht Stunden Arbeitszeit stehen Ihnen Stillpausen von mindestens zweimal 45 Minuten zu.

Ihr Urlaubsanspruch bleibt während der gesetzlichen Schutzfristen in der Regel in voller Höhe erhalten, das heißt, Sie müssen keine Kürzung befürchten. Rechtlich wird der Mutterschutz so behandelt, als würden Sie normal arbeiten gehen, und der Urlaub, den Sie aufgrund des Mutterschutzes nicht nehmen können, verfällt auch nicht. Es ist möglich, den Resturlaub nach Beendigung des Mutterschutzes zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie danach direkt in Elternzeit gehen. Sie können den Resturlaub nach Beendigung der Elternzeit nehmen, allerdings nur bis zum Ende des Folgejahres.

Darüber hinaus profitieren Sie als schwangere Frau von einem Kündigungsschutz, der in Paragraf 17 MuSchG verankert ist. Dieser beginnt bereits in der Schwangerschaft und endet frühestens vier Monate nach der Entbindung. Eine Kündigung der Beschäftigung ist in dieser Zeit nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich. Zum Beispiel bei Betriebsaufgabe oder bei schweren Pflichtverletzungen innerhalb der Beschäftigung wie Diebstahl. Vor der Kündigung einer Schwangeren muss der Arbeitgeber in jedem Fall die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

Mutterschutz anmelden: So gehen Sie in der Schwangerschaft vor

Sobald Sie wissen, dass sich Nachwuchs ankündigt, ist es empfehlenswert, Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich mitzuteilen. Dadurch kommen Sie in den Genuss vieler Rechte (unter anderem Kündigungsschutz) und das Unternehmen hat die Möglichkeit, Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen und bei Bedarf notwendige Schutzmaßnahmen zu organisieren. Falls Risiken bestehen, wird der Arbeitgeber gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot für die schwangere Frau aussprechen. Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann Sie Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren müssen. Warten Sie damit zu lange, greift der Kündigungsschutz aber nicht.

Tipps für das richtige Vorgehen beim Mutterschaftsgeld

Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, kontaktieren Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie benötigen dazu von Ihrem Frauenarzt eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Es ist sinnvoll, den Antrag sofort nach Erhalt der Bescheinigung zu stellen, damit Sie das Mutterschaftsgeld rechtzeitig erhalten. Ist Ihr durchschnittlicher Nettolohn höher als aktuell 13 Euro pro Tag (Stand 2025), beantragen Sie im Anschluss den Arbeitgeberzuschuss (Mutterschutzlohn) zum Mutterschaftsgeld. Wenn Sie vor Beginn der Mutterschutzfrist in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen, bleiben Sie weiterhin in der Krankenversicherung versichert, müssen aber für das Mutterschaftsgeld keine Beiträge entrichten. Damit Sie das Geld auch nach der Entbindung pünktlich bekommen, reichen Sie bei Ihrer Krankenversicherung sofort nach Erhalt die Geburtsurkunde ein.

Übrigens: Mutterschaftsgeld steht Schwangeren auch dann zu, wenn die Frauen vor der Schutzfrist Krankengeld bezogen haben. Werden Sie innerhalb der Fristen krank, bekommen Sie es ebenfalls. Und was ist, wenn ich vor dem Mutterschutz arbeitslos war? In diesem Fall erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von Ihrer Krankenkasse. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Arbeitslosengeld zuvor im Rahmen einer geförderten beruflichen Maßnahme erhielten.

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