Urlaubsgeld: Alles zu Anspruch, Berechnung und Steuer
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Selbstverständlich freuen Sie sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen zusätzlich zum regulären Gehalt Urlaubsgeld zahlt. Dieses Extra bessert die Urlaubskasse auf und entlastet Sie finanziell auf Ihrer nächsten Reise. Wie kommen Sie also zu diesem Bonus? Haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld und wie wird es berechnet? In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Urlaubsgeldes.
Was ist Urlaubsgeld und wann besteht Anspruch?
Ganz wichtig: Beim Urlaubsgeld handelt es sich – wie auch beim Weihnachtsgeld – um eine freiwillige Sonderzahlung Ihres Arbeitgebers. Diese erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem regulären Urlaubsentgelt, das durch das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG) ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dieses sichert Ihren Lohn, während Sie Ihren Urlaub genießen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Ihrem Urlaubsstart.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur, wenn dieser ausdrücklich geregelt ist. Das kann in Ihrem Arbeitsvertrag, in der jeweiligen Betriebsvereinbarung oder auch im Tarifvertrag festgelegt sein. Diese Regelungen enthalten dann die Voraussetzungen, unter denen Sie Anspruch auf dieses zusätzliche Gehalt haben. Auch eine sogenannte betriebliche Übung innerhalb Ihres Unternehmens kann zu einem Anspruch führen.
Welche Varianten vom Urlaubsgeld gibt es?
Es gibt mehrere Möglichkeiten der Ausgestaltung des Urlaubsgeldes: Je nach Regelung hat es Auswirkungen auf den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entsteht. Hier sind zwei Formen:
- Akzessorisches Urlaubsgeld: Diese Version der Zahlung erhalten Beschäftigte nur unter der Voraussetzung, dass sie den Urlaub auch antreten. Der Arbeitgeber zahlt proportional zu Ihren tatsächlich genommenen Urlaubstagen. Eine Akzessorietät – juristisch die Abhängigkeit eines Nebenrechts vom Hauptrecht – wird für den Fall angenommen, dass die Zahlung an das Urlaubsentgelt des Mitarbeitenden geknüpft ist. Also entsteht ein Anspruch der Mitarbeitenden erst mit der tatsächlichen Urlaubsgewährung.
- Belohnung für Betriebstreue: Eine solche Einmalzahlung erhalten Beschäftigte unabhängig vom Urlaubsantritt. Dagegen kann der Grundsatz ausgelegt werden, dass das Urlaubsgeld eigentlich die Funktion erfüllen soll, die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer wiederherzustellen oder mindestens dazu beizutragen.
Höhe des Urlaubsgeldes
Es besteht eine große Bandbreite, was die Höhe der Zahlung betrifft. Tatsächlich existieren hierzu keine gesetzlichen Vorgaben. Den Ausschlag gibt der jeweilige Inhalt Ihrer individuellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrages. In jedem Fall muss die genaue Berechnung dort ausdrücklich geregelt sein. Sie können Ihr Urlaubsgeld zum Beispiel als pauschale Sonderzahlung erhalten. Alternativ kann es einem prozentualen Anteil Ihres Bruttomonatsgehaltes entsprechen.
Sommerzeit = Zeit für Urlaubsgeld?
Meist erhalten die Beschäftigten die Auszahlung ihres Urlaubsgeldes vor Beginn der Sommerurlaubszeit. Aber auch dazu bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Tatsächlich kann Ihr Arbeitgeber von dieser üblichen Praxis abweichen und zu einem ganz anderen Zeitpunkt des Jahres zahlen. Hier ist ebenfalls entscheidend, was im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder auch in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Steuern und Abgaben
Es ist wichtig zu betonen, dass Ihr Urlaubsgeld als Zusatzleistung steuerpflichtig ist. Es wird gemeinsam mit Ihrem regulären Gehalt abgerechnet und unterliegt somit der Lohnsteuer. Weiterhin müssen Sie auf Ihr Urlaubsgeld auch Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Was geschieht mit dem Urlaubsgeld nach einer Kündigung?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gemäß § 7 BUrlG) haben Beschäftigte unter Umständen nur noch einen anteiligen Anspruch des ursprünglichen Betrages auf ihr Urlaubsgeld. Denn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder auch Ihre Betriebsvereinbarung beinhalten oft bezüglich des Urlaubsgeldes die Bestimmung, dass Sie dieses nur für tatsächlich genommene Urlaubstage erhalten.
Sollten die Urlaubstage allerdings bei der genannten Beendigung Ihrer Anstellung abgegolten werden, kann so ein frühzeitiges Ausscheiden sogar dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch stellt. Alternativ können Sie vereinbaren, dass Sie Ihr Urlaubsgeld für abgegoltene Urlaubstage ausgezahlt bekommen. Die Regelung kann auch so aussehen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch besteht.
Urlaubsgeld trotz Krankschreibung
Auch eine längere Krankschreibung – bei der Sie naturgemäß keinen Urlaub nehmen können – führt nicht zwingend dazu, dass Ihr Anspruch auf Urlaubsgeld verfällt. Das geschieht dann automatisch, wenn Ihr Urlaubsgeld an Ihr Urlaubsentgelt geknüpft ist, also die Zahlung zur Bedingung hat, dass Sie Ihren Urlaub auch tatsächlich antreten.
Grundsätzlich können Sie entsprechend § 4a EFZG mit Ihrem Arbeitgeber Regelungen über die Absenkung der Höhe von Zusatzleistungen treffen. Diese können dann auch in einer Periode krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wirksam werden. Die Kürzung Ihres Urlaubsgeldes ist allerdings begrenzt: Sie darf pro Krankheitstag höchstens ein Viertel Ihres durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag betragen. Diese wird auf Grundlage des Jahresdurchschnitts berechnet.
Auch der Urlaubsanspruch selbst ist zeitlich begrenzt. Diese Sonderzahlungen zum Gehalt könnten sonst, je nach Dauer der Krankschreibung, in erheblicher Weise anwachsen. Um das zu vermeiden, haben der Europäische Gerichtshof und auch später das Bundesarbeitsgericht diese Zahlungen gedeckelt: Spätestens 15 Monate, nachdem das betreffende Urlaubsjahr verfallen ist, verfällt demnach Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch. Dies gilt allerdings nicht für den Fall einer Scheinselbstständigkeit. Außerdem gilt für Ihren Arbeitgeber, dass dieser aktiv mitwirken muss, ansonsten dürfen Ihre Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr der einsetzenden Erkrankung nicht verfallen.
Urlaubsgeld und Elternzeit
Allgemein gilt: Bei Beschäftigten in Mutterschutz oder Elternzeit verfällt ein bereits zuvor bestehender Urlaub nicht. Nach Ihrer Rückkehr in den Arbeitsalltag können Sie diesen also in Anspruch nehmen. Grundsätzlich erwerben Sie auch in der Elternzeit einen Urlaubsanspruch. Üben Sie während Ihrer Elternzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, wird das Urlaubsgeld für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Monat zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird.
Es gilt jedoch, einige Ausnahmen zu beachten: Angenommen, Sie üben bereits seit Jahren für denselben Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Dann wechseln Sie im Rahmen Ihrer Elternzeit bei eben jenem in eine geringfügige Beschäftigung. In diesem Fall ist genau zu überprüfen, aus welchem Beschäftigungsverhältnis sich der Anspruch auf Urlaubsgeld ergibt:
- Der Anspruch besteht ausschließlich aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
- Der Anspruch besteht ausschließlich aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
- Der Anspruch ergibt sich aus beiden Arten der Beschäftigung
Fazit: Urlaubsgeld individuell geregelt
Regelungen zum Urlaubsgeld hängen stark von Ihrem individuellen Fall ab. Es geht immer um die in Ihrem Unternehmen geltenden Regelungen. Da es sich stets um eine freiwillige, zusätzliche Vergütung handelt, hat Ihr Arbeitgeber viele Möglichkeiten der konkreten Ausgestaltung. Dies kann zu unübersichtlichen Rechtslagen führen, bei denen Sie im Zweifelsfall am besten juristischen Rat suchen sollten. Allgemein gültig ist dabei jedoch das Gleichbehandlungsgesetz: Sie dürfen nicht von Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld individuell ausgeschlossen werden.