Urlaubsanspruch: Wie viel Urlaub steht mir zu?

Copyright © Atlas

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr, um den Berufsalltag einmal komplett hinter sich zu lassen und sorgenfrei zu entspannen oder zu verreisen. Was es beim Urlaubsanspruch als Bewerber oder Arbeitnehmer zu beachten gilt, erklärt der vorliegende Beitrag.

Gesetzliche Regelungen zum Urlaubsanspruch

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gesteht 24 Urlaubstage im Jahr zu. Dem liegt allerdings die Annahme einer Sechs-Tage-Woche zugrunde, die in der Praxis so meist nicht existiert. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch rechtlich also lediglich 20 Tage. Die meisten Arbeitgeber und Unternehmen in Deutschland gewähren ihren Mitarbeitern jedoch einen höheren Mindesturlaub, der im jeweiligen Tarif- bzw. Arbeitsvertrag oder auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. 2021 lag die Zahl der durchschnittlich genommen Urlaubstage bei 32,1 und damit ungewöhnlich hoch.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Minijob

Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch auf ein Mindestmaß an Urlaub, egal ob voll- oder teilzeitbeschäftigt. Das gilt auch und gerade für Personen, die einem Minijob in Höhe von 520 Euro nachgehen. Entscheidend für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber ist allein die Anzahl der wöchentlich geleisteten Arbeitstage. Auch Minijobber erhalten also bezahlten Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) unterscheidet demnach nicht zwischen Teilzeit und Vollzeit, auch die Anzahl der Stunden ist für den Urlaubsanspruch unerheblich. Dennoch kann sich die Anzahl an Urlaubstagen bei Teilzeitbeschäftigten unterscheiden. Das trifft dann zu, wenn sie tatsächlich nur an zwei oder drei Tagen pro Woche arbeiten. Selbstständige entscheiden dagegen eigenmächtig, wann es Zeit für eine Urlaubspause ist, dennoch kann es sich gerade für Selbstständige auszahlen, wenn sie ihren Urlaub längerfristig planen und damit ähnlich vorgehen wie angestellte Personen.

Kürzung und Verfall von Urlaubstagen

Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber ist dann möglich, wenn Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Zeitpunkten begonnen oder beendet werden. Beginnt der Arbeitnehmer erst in der zweiten Jahreshälfte oder verlässt er in der ersten Jahreshälfte das Unternehmen, dann kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen. Urlaubstage verfallen auch, wenn Sie als Arbeitnehmer diese aus dem vorherigen Jahr mitnehmen und nicht bis zum 31. März des laufenden Jahres genommen haben. Ab April ist eine Nachholung der Urlaubstage nicht mehr möglich. Kürzungen kommen ferner im Fall von Kurzarbeit wie während der Coronapandemie vor.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

Zur Berechnung der gesetzlichen Urlaubstage und des Urlaubsanspruchs nehmen Sie den nominalen Urlaubsanspruch und teilen diesen durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche mal der Anzahl der tatsächlich geleiteten Arbeitstage.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Sie haben aber eine Vier-Tage-Woche (Stundenanzahl ist unerheblich). Sie rechnen also 30 Urlaubstage / 5 Arbeitstage = 6 und nehmen die 6 x 4 Arbeitstage = 24 Urlaubstage. Sie haben in diesem Fall also 24 Urlaubstage.

20 Urlaubstage stehen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten gleichermaßen zu, doch machen unterschiedliche Sonderregelungen die Urlaubsberechnung auf den ersten Blick kompliziert. Der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen als Arbeitnehmer jedoch erst mach den ersten sechs Monaten zu. Dass frische Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen, trifft so nicht zu. Vielmehr trauen sich viele junge Beschäftigte sich nicht, während der Probezeit ihre Urlaubstage zu nehmen und diesbezüglich einen Urlaubsantrag zu stellen. Zudem liegt dieser Annahme ein Missverständnis des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zugrunde. Dort geht es aber lediglich um den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, der eben erst nach Absolvierung der ersten sechs Monate in Kraft tritt. Zusätzlich zu den gesetzlichen 20 Tagen Urlaub, kann jeder Arbeitgeber entscheiden, wie viele Urlaubstage er allen Mitarbeitern zusätzlich gewährt.

Urlaubsanspruch am Stück

Es müssen rechtlich bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens zehn zusammenhängende Urlaubstage gewährt werden. Mit einem Einverständnis des Arbeitgebers dürfen Sie auch vier oder fünf Urlaubswochen am Stück nehmen. In diesem Fall dürfen aber keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Ein guter Draht zum Chef zahlt sich hier auf jeden Fall aus. Auch ist es aus Unternehmenssicht nicht vertretbar, wenn die Belegschaft allesamt zur gleichen Zeit Urlaub nehmen möchte. Dazu bräuchte es Betriebsferien, wie sie viele Firmen über die Weihnachtstage und Neujahr verordnen.

Urlaubsanspruch nach einem Jobwechsel

Ein Jobwechsel passiert häufig im Laufe des Jahres und da stellt sich die Frage, wie mit dem Anspruch auf Urlaub verfahren wird. Für die Einteilung des Urlaubsanspruchs ist der Zeitpunkt des Arbeitswechsels entscheidend. Bei mehr als sechs Monaten Beschäftigung im Kalenderjahr an der neuen Arbeitsstelle haben Sie theoretisch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub beim neuen Arbeitgeber. Das ist der Fall, wenn Sie das neue Arbeitsverhältnis vor dem 1.7. antreten, also im ersten Halbjahr den Job wechseln. Beim alten Arbeitgeber steht Ihnen dabei der Jahresurlaub anteilig pro Beschäftigungsmonat zu. Der neue Arbeitgeber kann für die Verrechnung auch eine Urlaubsbescheinigung der alten Arbeitsstelle verlangen.

Beispiel: Sie wechseln in der zweiten Jahreshälfte am 1.10. Ihren Job. Beim alten Arbeitgeber hatten Sie damit einen vollen Urlaubsanspruch, denn Sie waren mehr als sechs Monate angestellt. Beim neuen Arbeitgeber bekommen Sie nochmals anteilig den Urlaub pro Beschäftigungsjahr, das heißt in diesem Fall, drei Zwölftel des Jahresurlaubs.

Urlaub bei Krankheit und Kündigung – Auswirkungen auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch

Erkranken Sie im Urlaub, wird dieser um die Zeit der Krankschreibung verlängert. Das gilt jedoch nicht für Krankheit des Arbeitnehmers während eines Freizeitausgleichs oder bei Erkrankung des eigenen Kindes. Bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres haben Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, persönliche Urlaubsansprüche beim Arbeitgeber geltend zu machen, sofern eine längere Krankheit dies verhindert hat.

Beispiel: Sie erkranken im Mai 2023 und haben noch nicht alle Urlaubstage des Kalenderjahres 2023 aufgebraucht. Nun haben Sie Zeit, die verbleibenden Urlaubstage bis zu 15 Monate nach Ablauf des Jahres 2023 zu nehmen. Das heißt, sie haben bis zum März 2025 Anspruch auf den restlichen Urlaub, erst im April 2025 verfallen die übrigen Urlaubstage.

Bei einer Kündigung kommt es darauf an, ob diese in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt. Bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres können Sie ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs für jeden Monat beanspruchen. Ab dem 01. Juli haben Sie jedoch bereits Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub. Das entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche wiederum mindestens 20 Urlaubstagen. Eine andere Urlaubsregelung widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), diese wäre damit unwirksam.