Probezeit verkürzen: Wie und wann ist das möglich?

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Schließen Ihr Arbeitgeber und Sie ein neues Arbeitsverhältnis ab, wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. In dieser Zeit lernen Sie sich kennen und loten aus, ob Sie langfristig zusammenarbeiten wollen. Der Arbeitgeber prüft, ob Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse ausreichen, um die neue Stelle auszufüllen. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer lernen die innerbetriebliche Organisation und den täglichen Arbeitsablauf in dem Unternehmen kennen. Stellen sich die gewünschten Ergebnisse nicht ein, besteht in der Probezeit die Möglichkeit zur schnelleren Kündigung. Sind beide Parteien zufrieden, können Sie die Probezeit verkürzen und möglichst schnell einen festen Arbeitsvertrag abschließen. Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was Sie innerhalb der Probezeit beachten müssen, was es mit der Wartezeit auf sich hat und was hinsichtlich der Kündigungsfrist innerhalb dieser Wartezeit gilt.

Probezeit: Was bedeutet sie für ein Arbeitsverhältnis?

Vereinbart der Arbeitgeber mit einem neuen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis, geht der Festanstellung in der Regel eine Probezeit voraus. Diese beträgt nicht selten sechs Monate. Diese Zeit dient beiden Vertragsparteien zur Orientierung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können prüfen, wie sie sich in dem Arbeitsalltag verhalten und ob sie ein längeres Beschäftigungsverhältnis eingehen möchten.

Für die Probezeit hat das Kündigungsschutzgesetz eine besondere Regelung vorgesehen. Abweichend von der Regelung in einem festen Arbeitsvertrag, können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden. Ein besonderer Kündigungsgrund muss weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer genannt werden.

Übrigens: Die Probezeit unterscheidet sich von dem Arbeiten auf Probe. Denn beim Probearbeiten wurde noch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser wird erst vorbereitet, wenn das Probearbeiten für beide Seiten zur vollen Zufriedenheit ablief. Dementsprechend ist das Probearbeiten auch nicht auf mehrere Monate ausgelegt. Es findet in der Regel an einem oder zwei Tagen statt.

Probezeit verkürzen: So geht es

Die Länge der Probemonate wird in dem Arbeitsvertrag individuell vereinbart. Über den Zeitraum von sechs Monaten darf die Probezeit jedoch nicht hinausgehen. Da die im Vertrag beschlossenen Vereinbarungen jederzeit mit dem Einverständnis beider Parteien angepasst oder geändert werden können, kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitgeber auch eine abweichende Regelung getroffen werden. Diese bezieht sich z. B. auch auf die Verkürzung der Probezeit.

Mit der Verkürzung der Probezeit genießen Sie keinen längeren Kündigungsschutz. Die Vorschrift im Kündigungsschutzgesetz zur Kündigung innerhalb der Probezeit bleibt weiter wirksam. Nach dem Ende der gesetzlich höchstzulässigen Probezeit von sechs Monaten tritt entweder der vertragliche oder gesetzliche Kündigungsschutz ein.

Bei einer Verkürzung der Probezeit können sich die Parteien zwischen den beiden folgenden Varianten entscheiden:

  • Nachträglich verkürzen: Sind sich beide Parteien vor Ablauf der höchstmöglichen Probezeit von sechs Monaten darüber einig, dass sie längerfristig zusammenarbeiten, kann diese auch verkürzt werden. Wichtig ist, dass beide Parteien der Änderung des Arbeitsvertrages zustimmen. Der Arbeitgeber kann die Probezeit zu diesem Zeitpunkt nicht einseitig verkürzen.
  • Verkürzte Probezeit im Arbeitsvertrag: Die Probezeit bis zur endgültigen Festanstellung wird vor Beginn der Arbeitsaufnahme auf z. B. drei Monate gekürzt.

Wichtig: Eine verkürzte Probezeit bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz früher greift. Eine sechsmonatige Wartezeit ist gesetzlich vorgeschrieben; und diese endet nicht mit Ende der verkürzten Probezeit. Bei einer Probezeit von fünf Monaten greift der Kündigungsschutz also trotzdem erst ab sechs Monaten. Was ist also der Vorteil einer verkürzten Probezeit? Die Kündigungsfrist! Diese beträgt nach Ablauf der Probezeit vier statt zwei Wochen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer vereinbaren in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit von drei Monaten. Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden. Ab dem vierten Monat beginnt die Wartezeit. Diese endet erst nach dem sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses. In der Wartezeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen, der Kündigungsschutz ist allerdings noch nicht gegeben.

Kann der Arbeitgeber/Arbeitnehmer die Probezeit einseitig verkürzen?

Der Arbeitgeber kann die Probezeit zwar einseitig verkürzen, doch für Sie als Arbeitnehmer hat das keine Auswirkung. Er verzichtet damit auf sein Recht, die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie der verkürzten Probezeit nicht zustimmen, gilt für Sie weiterhin die kurze Frist.

Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können eine Verkürzung der Probezeit nur so lange durchsetzen, wie Sie den Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben haben. Stimmt der Arbeitgeber dem Wunsch zu, wird in dem Arbeitsvertrag festgelegt, dass die Probezeit z. B. auf drei Monate verkürzt wird. Sie können gegenüber dem Arbeitgeber jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf eine verkürzte Probezeit durchsetzen. Stimmt er Ihrem Antrag nicht zu, endet die Probezeit erst nach sechs Monaten.

Verkürzung der Probezeit: Gibt es einen rechtlichen Anspruch?

Wer als Arbeitnehmer darauf hofft, die Probezeit zu verkürzen, weil er einen gesetzlichen Anspruch hierauf hat, sieht sich getäuscht. Die Verkürzung der Zeit bis zum endgültigen Arbeitsvertrag ist eine rein vertragliche Angelegenheit, die nur den Arbeitgeber und den Arbeitgeber betreffen. Etwaige gesetzliche Regelungen zum Arbeitsrecht – z. B. § 622 BGB zur Kündigung – können hier nur herangezogen werden, wenn es keine vertragliche Regelung gibt. Dies bezieht sich z. B. auch auf die Kündigungsfrist. Diese kann ebenfalls separat in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Die zweiwöchige Kündigungsfrist im BGB hat nur während der Probezeit Bestand und ist auch gültig, wenn beide Parteien des Vertrags die Probezeit verkürzen möchten.

Fazit

Ein Arbeitsverhältnis wird nicht vom ersten Tag auf Dauer abgeschlossen. Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren eine Probezeit im Arbeitsvertrag, die sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt. Während dieses Zeitraums loten Sie aus, ob Sie und der Arbeitgeber zueinanderpassen und auf Dauer miteinander arbeiten wollen. Dabei steht in der Zeit Ihnen beiden die Möglichkeit einer Kündigung mit einer zweiwöchigen Frist offen.

Sie und Ihr Arbeitgeber können die Probezeit verkürzen und dies vor dem Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag gemeinsam vereinbaren. Arbeitsrechtlich ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Verkürzung der Probezeit erst zu einem späteren Zeitpunkt als ergänzender Passus in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird.