Partner im RedaktionsNetzwerk Deutschland

Nachtarbeit: Wann und welche Zuschläge werden gezahlt?

Copyright©gorodenkoff

Rund um das Thema Nachtarbeit gibt es in der Berufswelt nach wie vor viele Unklarheiten, insbesondere aufseiten der Arbeitnehmer. Angefangen bei der Frage, wie genau Nachtarbeit definiert wird, über die Frage, welche arbeitsmedizinischen Regelungen es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gibt, bis hin zu verschiedenen Mythen, die sich rund um das Thema Nachtzuschlag bis heute hartnäckig halten. Damit sehen sich insbesondere Jobsuchende und Neueinsteiger konfrontiert.

Wir wollen daher heute Licht ins Dunkle bringen und Ihnen alles Wissenswerte kompakt und bündig vorlegen. So sind Sie im Anschluss bestens für den Arbeitsmarkt und etwaige Stellenanzeigen gewappnet, die möglicherweise auch gelegentliche Nachtschichten vorsehen. Von einer allgemeinen Begriffsdefinition von „Nachtarbeit“, über Regelungen aus dem Arbeitsgesetz bis hin zu der sehr häufigen Frage, welche Zuschläge für Nachtarbeit gezahlt werden: Wir erklären Ihnen alles Wissenswerte Schritt für Schritt.

Arbeitszeiten und Auswirkungen: Was genau versteht man in der Arbeitswelt unter Nachtarbeit?

Unter den Begriff „Nachtarbeit“ fallen generell alle Arbeitszeiten, die zwischen 23:00 und 6:00 Uhr in der Nacht stattfinden. Das wurde so vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als Nachtarbeit klassifiziert. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie als Arbeitnehmer immer genau von 23:00 bis 6:00 Uhr in der Nacht arbeiten müssen. Auch Zeiten von beispielsweise 01:00 bis 04:00 Uhr in der Nacht fallen demzufolge in die Kategorie „Nachtarbeit“. Ebenfalls irrelevant ist in diesem Kontext die Häufigkeit oder Frequenz, in der Sie in einem Unternehmen in der Nacht arbeiten, da auch gelegentliche oder außerplanmäßige Tätigkeiten in der Nacht vom Gesetzgeber als Nachtarbeit eingeordnet werden. Besonders häufig finden sich nächtliche Arbeitszeiten in Branchen wie dem Gesundheitswesen, Verkehr, Industrie und Gastronomie wieder.

Wenn Sie als Arbeitnehmer zur Nachtzeit arbeiten, sehen Sie sich zwangsläufig mit einigen zusätzlichen Belastungen und sozialen Einschränkungen konfrontiert, weshalb es in der Arbeitswelt die allgemeine Ausrichtung gibt, dass Arbeitsstunden zur Nachtzeit eine Ausnahme und keine Norm sein sollen. Leider sieht die Praxis jedoch häufig anders aus. Zu den häufigsten sozialen Einschränkungen, mit denen sich Arbeitnehmer während Nachtschichten konfrontiert sehen, gehört das erschwerte Aufrechterhalten von sozialen Kontakten zu Familie und Freunden, da der gesamte Tagesrhythmus durch nächtliche Schichtarbeit auf den Kopf gestellt wird.

Ferner sehen sich einige Arbeitnehmer, die besonders empfindlich auf eine nächtliche Arbeitszeit reagieren, teilweise mit Schlafstörungen und verminderter Leistungsfähigkeit konfrontiert. Genau aus diesem Grund müssen Vergütungen und Rechte in diesem Kontext nicht nur bekannt sein, sondern gleichzeitig vom Arbeitgeber aktiv an den Arbeitnehmer herangetragen werden. Ferner ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Nachtarbeit zusätzlich hervorgehenden Belastungen für die Arbeitnehmer weitestgehend minimiert werden.

Übrigens: Unter Nachtarbeitnehmer versteht man Beschäftigte, die mindestens an 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten. Wenn Sie zum Beispiel im Gesundheitswesen beschäftigt sind, unter anderem als Krankenpfleger, sehen Sie sich in den allermeisten Fällen sehr häufig mit Nachtschichten konfrontiert. Finden diese Nachtschichten an mindestens 48 Tagen im Jahr statt, fallen Sie dadurch in die Kategorie „Nachtarbeitnehmer“.

Wie regelt der Gesetzgeber das Thema Nachtarbeit?

Von besonders großer Bedeutung beim Thema Nachtarbeit sind der Gesetzgeber und insbesondere das Arbeitszeitgesetz. Deutlich wird das unter anderem dadurch, dass Nachtarbeitnehmer einen besonderen Schutz durch klar festgelegte Bestimmungen im ArbZG genießen. Zu diesen Bestimmungen gehört unter anderem, dass maximal 8 Stunden Arbeitszeit für Arbeitnehmer zulässig sind, wenn diese teilweise zwischen 23:00 und 06:00 Uhr arbeiten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden möglich, die dann allerdings in einem Zeitraum von einem halben Jahr ausgeglichen werden muss.

Darüber hinaus sieht das ArbZG vor, dass regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen stattfinden müssen, die in diesem Fall auch gesetzlich vorgeschrieben sind. Als Arbeitnehmer haben Sie anschließend immer einen Anspruch auf einen Ausgleich für die jeweiligen Stunden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese und weitere Vorgaben, kann das für ihn arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Welche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Nachtarbeit oder Nachtschichten erfüllen?

In erster Linie muss Ihnen Ihr Arbeitgeber geeignete Arbeitsbedingungen bereitstellen, was bedeutet, dass für ausreichend Beleuchtung, Verpflegung und Pausen gesorgt werden muss. Wie zuvor schon von uns festgehalten wurde, muss die jeweilige Tätigkeit entweder planmäßig oder zumindest regelmäßig in den Stunden während der Nacht erfolgen. Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings für Sie auch, dass gelegentliche nächtliche Überstunden an Ihrem Tagesarbeitsplatz häufig nicht unter den entsprechenden gesetzlichen Schutz fallen. Sie werden zwar weiterhin als Nachtarbeit klassifiziert, erfüllen aber nicht automatisch die Voraussetzungen für die im ArbZG vorgesehenen Vergünstigungen und Schutzmaßnahmen.

Sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, einen Nachtzuschlag für Nachtarbeit zu zahlen?

Eine der wichtigsten Fragen, die Sie sich vermutlich ebenfalls stellen, hängt mit der Bezahlung beziehungsweise mit dem Anspruch auf eine Extravergütung für die Arbeitszeit während der Nacht zusammen. Konkret lautet die Frage: Müssen Arbeitgeber überhaupt einen Nachtzuschlag zahlen oder gibt es auch Situationen, in denen kein Zuschlag gezahlt werden muss?

Tatsächlich ist es so, dass es keinen festen gesetzlichen Anspruch auf die Höhe von Nachtzuschlägen gibt. Vielmehr wird der Zuschlag meist durch den Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Vor allem bei einer Dauernachtarbeit werden eher höhere Zuschläge vereinbart. Zudem können Arbeitgeber einen fehlenden Zuschlag auch in Form von zusätzlicher Freizeit, wie zum Beispiel Urlaubstagen, kompensieren.

Allerdings hängt all das auch von der jeweiligen Branche ab, in der Sie aktiv sind. In ausgewählten Branchen, wie zum Beispiel dem öffentlichen Dienst, bei Tätigkeiten innerhalb der Elektroindustrie oder auch innerhalb der Gastronomiebranche, gibt es tarifliche Verpflichtungen, die einen Zuschlag von 25 bis 40 Prozent vorsehen, abhängig von der Uhrzeit, in der die nächtlichen Arbeitsstunden stattfinden. Für Sie als Arbeitnehmer ist es in diesem Kontext besonders wichtig, sich aktiv über die Regelungen für Ihre Stelle zu informieren, um so gegebenenfalls Ihre Ansprüche geltend machen zu können.

Höhe des Zuschlags, Anerkennung der Stunden und die Berücksichtigung des Grundlohns: So wird Nachtarbeit bezahlt

Entscheidend für die Höhe der Zuschläge sind in erster Linie die Stunden, die während der Nachtzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr geleistet wurden. Als Basis dient im Anschluss dann meist der Stundenlohn, sodass ein möglicher Nachtzuschlag auf den Grundlohn aufgeschlagen wird. Es kann allerdings auch sein, dass eine zusätzliche Vergütung pauschal pro Schicht oder monatlich erfolgt, abhängig von den Vereinbarungen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Im Folgenden finden Sie eine kompakte Übersicht über die durchschnittlichen Nachtzuschläge in Prozent für unterschiedliche Branchen und Berufsfelder:

  • Gastronomie: 25 Prozent zwischen 23:00 und 6:00 Uhr, gegebenenfalls höhere Zuschläge für Arbeitszeiten zwischen 0:00 und 04:00 Uhr
  • Gesundheitswesen: zwischen 25 und 40 Prozent
  • Öffentlicher Dienst: typischerweise 20 % des Grundlohns
  • Metall- und Elektroindustrie: 25 Prozent zwischen 20:00 und 24:00 Uhr, 35 Prozent zwischen 0:00 und 04:00 Uhr sowie 25 Prozent zwischen 04:00 und 06:00 Uhr
  • Lebensmittelindustrie: wird zumeist über die Tarifverträge geregelt

Was sehen Steuerrecht und Sozialversicherung für einen etwaigen Zuschlag aus Nachtarbeit vor?

Werden Nachtzuschläge zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt, so sind diese bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Das bedeutet konkret, dass Zuschläge bis 25 Prozent für eine Nachtarbeit von 20:00 bis 0:00 Uhr sowie 4:00 bis 6:00 Uhr steuerfrei sind, wenn diese zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Für die Kernzeit 0:00 bis 4:00 Uhr gilt sogar ein Freibetrag von bis zu 40 Prozent. Allerdings gibt es gleichzeitig auch eine Grundlohn-Beschränkung, sodass die jeweilige Steuerfreiheit der Zuschläge nur bis zu einem Stundenlohn von 50 Euro brutto greift.

Im Hinblick auf die Sozialversicherung gelten ferner spezielle Regelungen, die unter anderem vorsehen, dass Zuschläge, die den gesetzlichen Freibetrag überschreiten, in die Bemessungsgrundlage für Sozialabgaben mit einbezogen werden müssen. Aktuell (Stand 2025) liegt dieser Freibetrag bei 25 Prozent des Grundlohns. Ziel dieser zumindest in Teilen gegebenen Steuer- und Beitragsbefreiung ist das Reduzieren der Belastung, die während nächtlicher Arbeitszeiten zweifelsohne für Sie als Arbeitnehmer entsteht.

Nachtarbeit in Sicht? Tipps für Arbeitnehmer

  1. Prüfen Sie immer Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf etwaige Nachtarbeitsregelungen und holen Sie sich gegebenenfalls Unterstützung, falls Sie mit den Formulierungen innerhalb der Verträge Probleme haben.
  2. Wenn Sie Nachtstunden leisten, sollten Sie diese stets dokumentieren, um bei Bedarf Ihre Ansprüche auf Zuschläge oder auf einen Ausgleich geltend machen zu können.
  3. Da Arbeitgeber in der Regel dazu verpflichtet sind, arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, sollten Sie diese auch nutzen, da Nachtschichten der Gesundheit unter Umständen zusetzen können.
  4. Wenden Sie sich bei etwaigen Problemen mit Ihrem Arbeitgeber an den Betriebsrat. Insbesondere hier ist es dann allerdings wichtig, dass Sie Ihre Nachtstunden sauber dokumentiert haben, wie bereits unter Punkt 2 erwähnt.
// code is done in IVWJavascriptPreload