Die Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit: Was sagt das Gesetz?

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Die Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit: Legal, oder illegal? Die Frage auf diese Antwort lautet: illegal ja, aber in der Praxis leider sehr oft der Fall. Arbeitnehmer haben in der Probezeit ausdrücklich auch einen Schutz vor einer Kündigung wegen Krankheit. Doch Arbeitgeber sprechen eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit allzu häufig aus, ohne sich dabei auf die Krankheit zu berufen. Ein Blick ins Gesetz hilft hier vielleicht, zeigt aber auch die großen Probleme und Interpretationsspielräume.

Kündigung in der Probezeit

Gemäß § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Es bedarf hierzu keinerlei Begründung und die fristgerecht ausgesprochene Kündigung ist in der Regel wirksam. Im Klartext bedeutet dies, dass sich der Arbeitnehmer laut diesem Paragrafen nicht schützen kann. Das ist so nicht richtig, zeigt aber die Grundproblematik sehr eindeutig auf. Wird man in der Probezeit krank, dann kündigt der Arbeitgeber nicht während der Phase der Krankschreibung. Er wartet noch ein bisschen länger, oder sucht einfach irgendeinen kleinen Fehler heraus, oder aber er nimmt eine betriebsbedingte Begründung als Anlass für die Kündigung.

Die Möglichkeiten, welche der Arbeitgeber hat, sind viel umfassender als häufig gedacht. Die Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit erfolgt somit nie direkt mit der Begründung “Krankheit”. Wobei es auch hier eine Ausnahme gibt. Hat der Arbeitgeber die berechtigte Befürchtung, dass die Krankheit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers langfristig belasten könnte, so kann er eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit mit eben dieser Begründung aussprechen. Auch das ist rechtlich sehr kompliziert, weswegen die meisten Arbeitgeber auf einfachere und rechtssichere Begründungen zurückgreifen, um die Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit aussprechen zu können.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer und wie kann er sie durchsetzen?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer auch einen Kündigungsschutz vor krankheitsbedingten Kündigungen. Das Problem ist, dass er der Beweislastumkehr unterliegt. Er muss dem Arbeitgeber nachweisen, dass dieser eine Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit ausgesprochen hat. Das kann sehr schwer sein, denn die wenigsten Arbeitgeber nutzen diese Begründung. Der Nachweis ist sehr kompliziert, und es ist gut, wenn man sein Vorgehen dokumentiert oder anderweitig nachweisen kann, dass die Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit erfolgt ist. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Arbeitgeber mündlich oder schriftlich die Kündigung ausgeschlossen hat und diese dann dennoch erfolgt.

Auch der Aufbau von Druck, beispielsweise durch Hinweise auf eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit, ist illegal und kann zu einer Annullierung der Kündigung durch ein ordentliches Arbeitsgericht führen. Es handelt sich hierbei um ein kompliziertes juristisches Verfahren, bei dem der Arbeitnehmer auf jeden Fall den Rat eines Rechtsanwaltes benötigt und entsprechende Nachweise immer erbringen können sollte. Die Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit ist leider sehr häufig, auch wenn sie als solche nicht ausgesprochen wird.

Wie wird eine Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit ausgesprochen?

Wie bei jeder anderen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt auch in der Probezeit die Schriftform. Eine mündliche Kündigung, oder eine Kündigung via SMS oder Mail hat keinerlei Rechtskraft. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. Es spielt allerdings keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen wird. Die Kündigung kann also zum Anfang eines Monats, oder aber zur Mitte oder zum Ende eines Monats erfolgen. Innerhalb der letzten 14 Tage sollte zudem der verbleibende Urlaubsanspruch abgegolten werden. Erfolgt dies nicht, so muss der Resturlaub aus diesem Arbeitsverhältnis als Arbeitstag bewertet und entsprechend entlohnt werden.

Eine Kündigung kann zudem nicht ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erreichen kann. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise im Koma liegt. Er ist in diesem Fall nicht erreichbar und nicht zurechnungsfähig. Die Kündigung würde somit erst dann rechtswirksam, wenn die Geschäftsfähigkeit wiederhergestellt wird. Unter dem Vorbehalt, dass die Geschäftsfähigkeit absehbar wiederhergestellt werden kann. Eine Zustellung der Kündigung an Mitglieder des Haushaltes des Arbeitnehmers, oder an dessen Lebensgefährten ist unwirksam und kann angefochten werden. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet.

Fazit

Man sollte aus Sicht der Arbeitgeber natürlich nie krank werden. Aber immer vermeiden lässt sich eine Krankheit nicht. Es ist nicht so, dass die Arbeitgeber bei jeder normalen Erkrankung kündigen. Eine Magen-Darm-Grippe kann einmal eine, bis zwei Wochen dauern. Auch eine schwere Grippe kann jeden einmal treffen. Man sollte in diesen Fällen auch nicht arbeiten gehen, denn die eigene Gesundheit geht noch immer über alles andere.

Aber häufige Erkrankungen, oder aber verlängerte Wochenenden sind in der Regel ein Zeichen für den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit vielleicht doch nicht so ernst nimmt und es ernsthafte Probleme geben könnte. Häufige Krankheiten oder eine sehr lange Krankheit sind die Gründe, derentwegen Arbeitgeber häufig eine Kündigung während der Probezeit wegen Krankheit aussprechen. Demgegenüber hat der Arbeitnehmer allerdings auch die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einer Erkrankung umgehend mitzuteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Eine einfache Krankschreibung vom Arzt reicht hier in der Regel und muss dem Arbeitgeber umgehend zur Verfügung gestellt werden.