Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, ein allgemeingültiges Recht auch in der Bewerbungsphase

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Gleichberechtigung am Arbeitsplatz beginnt nicht erst am Schreibtisch, vielmehr beginnt eine Gleichbehandlung bereits im Bewerbungsprozess für eine Anstellung. Um Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu vermeiden und einen gleichberechtigten und fairen Umgang, auch im Bewerbungsprozess sicherzustellen, wird in der gelebten Praxis das sogenannte “Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz” (AGG) angewandt. Das AGG ist als Grundlage im Arbeitsrecht zu verstehen und regelt ein nicht diskriminierendes Miteinander auf allen Ebenen.
Hierin sind alle relevanten Diskriminierungsgründe festgeschrieben und geregelt wie die Rasse, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, eine Behinderung, die sexuelle Identität, die Religion, das Alter oder die Weltanschauung, um eine Gleichbehandlung am Arbeitsplatz sicherzustellen. Immer dann, wenn ein Bewerber oder auch Mitarbeiter im Bewerbungsprozess nach diesen Gesichtspunkten benachteiligt wird, liegt eine Diskriminierung vor, die Rechtsansprüche des Betroffenen hervorrufen. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, was Sie AGG-konform beachten müssen, um einen Anspruch Ihrerseits auf Entschädigung durchzusetzen, wenn Sie Opfer von Diskriminierung im Bewerbungsprozess werden.

Unterschiedliche Arten der Diskriminierung

Es gibt im täglichen Leben verschiedene Arten der Diskriminierung, die auch die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz verhindern. Von vermeintlich abfälligen Kommentaren, mit denen Sie Ihr Gegenüber unterschwellig verletzt oder gezieltem Mobbing durch die Ausgrenzung einer anderen Person, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die diskriminierend sind. Eine bestehende Ungerechtigkeit kann im Übrigen auch in der Situation bestehen, wenn Menschen mit gleicher Qualifikation die identische Arbeit machen. Hierfür aber ein stark unterschiedliches Gehalt bekommen. Auch die Beförderung mancher Mitarbeiter im direkten Vergleich zu anderen Kollegen kann gegen eine Gleichbehandlung am Arbeitsplatz sprechen.

Diskriminierung im Job im Überblick:

  • Diskriminierung nach Geschlechtern;
  • Diskriminierung nach Alter;
  • Diskriminierung nach ethnischer Herkunft;
  • Diskriminierung nach sexueller Orientierung;
  • Diskriminierung nach Weltanschauung;
  • Diskriminierung aufgrund einer Behinderung;

Integrationshintergrund und Diskriminierung im Bewerbungsprozess

Menschen, die einen Integrationshintergrund aufweisen, sind im Bewerbungsprozess erfahrungsgemäß schnell zu erkennen und aufgrund dessen auch häufig Anfeindungen oder Benachteiligungen ausgesetzt. Das Tragen eines Kopftuchs, ein leichter Akzent oder eine andere Hautfarbe sind nach außen schnell ersichtlich.
Fragen wie: „Wo kommen Sie denn her?“, sind oftmals Begleiterscheinungen am Arbeitsmarkt. Hier ist vonseiten der Personaler und Fachabteilungen sowie später auch von den Kollegen Sensibilität und Fingerspitzengefühl gefragt. Studien haben ergeben, dass sich Menschen mit einem sichtbaren Migrationshintergrund aufgrund dessen benachteiligt fühlen und einzelne Verhaltensweisen auch eher als diskriminierend auffassen.

Diskriminierung durch Vorgesetzte, was können Betroffene machen?

Angestellte sehen sich im Arbeitsverhältnis vereinzelt Benachteiligungen durch Vorgesetzte ausgesetzt. Sollten Sie eine Diskriminierung durch Ihre Vorgesetzten erfahren, gilt es zu handeln. Es fällt auch Ihnen sicherlich schwer solche Verhaltensweisen zu akzeptieren und das sollten Sie auch nicht. Im Zuge dieser Auffälligkeiten gilt es als empfehlenswert, das Gespräch mit dem Betriebsrat oder dem zuständigen Personaler zu suchen, um eine Lösung herbeizuführen. Betroffene sollten sich bei auftretenden Problematiken dieser Art zudem selbst die Frage stellen, ob sie sich zukünftig in der Unternehmenskultur wiederfinden. Sprechen Sie offen über einen anstehenden Kündigungsgrund aufgrund von Diskriminierung und lassen Sie ein solches Vorgehen nicht im Hintergrund stattfinden.

Gleichbehandlung am Arbeitsplatz sorgt für Schutz vor Diskriminierung

Weder bei Diskriminierung, noch bei Mobbing sollten Sie untätig zusehen. Bleiben Sie nicht tatenlos, denn das Wehren dagegen hilft, Situationen zu ändern und ein neues Miteinander aktiv zu gestalten. Nicht immer müssen hierbei riesige Geschütze genutzt werden. Im Regelfall helfen bereits offene Gespräche über einzelne Situationen, um einen schnell geäußerten unüberlegten Satz aus dem Weg zu räumen.

Damit Sie für sich in solchen Situationen richtig vorgehen, bleiben Sie möglichst objektiv:

  • Machen Sie sich Notizen über die Anfeindungen;
  • Sprechen Sie die diskriminierende Person auf die Verfehlung an;
  • Ziehen Sie Kollegen, die Sie als vertrauenswürdig einschätzen, hinzu;
  • Konsultieren Sie den Betriebsrat;
  • Melden Sie eine Diskriminierung immer dem Vorgesetzten;
  • Konsultieren Sie im Zweifel einen Fach-Juristen;
  • Zögern Sie bei gravierenden Verstößen nicht davor, den Klageweg zu beschreiten;

Vergessen Sie auch nicht, Ihre eigenen Handlungen zu hinterfragen, um das Verhältnis mit den Kollegen einzuschätzen und auch das bestehende Betriebsklima zu hinterfragen.

Keine Gleichberechtigung am Arbeitsplatz: Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz

Wenn ein Mitarbeiter einer Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, kann er Schadensersatz verlangen. Eine Grundlage, um Schadenersatz einzufordern, kann eine verhinderte Einstellung durch die ethnologische Abstammung sein. Betroffene dürfen in solchen Fällen eine finanzielle Entschädigung für die entstandene Diskriminierungen verlangen, wenn sie physische Beeinträchtigungen hierdurch erleiden. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn es nicht zu einer Anstellung gekommen ist.

Berechnung der Entschädigung

Eine Entschädigung im Falle einer Diskriminierung wird immer nach Monatsgehältern als Grundlage berechnet. Sollte eine Benachteiligung durch das AGG vorliegen und es hierdurch zu keiner Einstellung gekommen sein, kann eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern die Folge sein. Als Grundlage hierfür gilt jedoch die Voraussetzung, dass der potenzielle Arbeitgeber eine beschriebene Pflichtverletzung auch nachweislich zu vertreten hat. Im Zuge des Bewerbungsprozesses muss der Bewerber einen nachweisbaren Weg für die bestehende Diskriminierung finden, um einen Nachweis hierfür zu sichern. Es greift eine Frist von 2 Monaten, um einen Anspruch schriftlich geltend zu machen. Die hierbei geltende Frist orientiert sich an dem Tag, an dem Sie als Bewerber von der Diskriminierung erfahren haben. Wichtig ist jedoch, dass eine Einstellung durch den Klageweg nicht erreicht werden kann, im Übrigen auch kein Ausbildungsvertrag.

Gleichberechtigung am Arbeitsplatz: Mobbing vs. Diskriminierung

Mitunter kann es schwierig sein, eine Differenzierung zwischen einer vorliegenden Diskriminierung und dem ausgeübten Mobbing vorzunehmen. Im Allgemeinen wirkt das Mobbing direkt und unmittelbar auf den Betroffenen. Mobbing ist als beharrlich anzusehen. Es wird auf den Betroffenen aktiv und kontinuierlich ausgeübt. Hierdurch soll der Betroffene vom Ansehen her beschädigt werden. Diskriminierung im Auswahlprozess ist hingegen zumeist für den Betroffenen vom Täter her einmalig.