Bekommt mein Arbeitgeber mit, wenn ich einen Nebenjob habe?
Überlegen Sie, sich etwas dazuzuverdienen und neben dem Hauptberuf einer Nebentätigkeit oder einem Minijob nachzugehen? Bevor Sie Ihr Einkommen auf diese Weise aufbessern, sollten Sie sich jedoch über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren: Dürfen Sie überhaupt einen Nebenjob ausüben oder kann Ihr Arbeitgeber das verbieten? Muss Ihr Arbeitgeber davon erfahren, gibt es eine Meldepflicht oder können Sie Ihren Nebenjob verschweigen? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen und rechtlichen Regelungen zu Nebenjobs neben dem Hauptjob.
Was zählt als Nebenjob?
Dieser Begriff umfasst im arbeitsrechtlichen Kontext sämtliche bezahlte Nebentätigkeiten, auch selbstständige Nebentätigkeiten, die zusätzlich zum Hauptberuf, der Selbstständigkeit oder neben der hauptberuflichen Ausbildung (Studium) ausgeübt werden. Üblicherweise handelt es sich beim Hauptberuf um eine Vollzeitstelle mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag; der Nebenjob wird zusätzlich ausgeübt.
Typische Nebenjobs sind sogenannte Minijobs (bis 556 Euro pro Monat, steuer- und sozialversicherungsfrei) und kurzfristige Nebentätigkeiten (z. B. Saisonarbeit). Ein Nebenjob kann darüber hinaus auch eine über der Minijob-Grenze liegende, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sein. Eine Sonderregelung, das sogenannte Werkstudenten-Privileg, gilt für immatrikulierte Studenten, die während des Studiums als Werkstudenten gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Der Nebenjob kann eine Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber, einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Nebentätigkeit sein, zum Beispiel im Rahmen eines Kleingewerbes.
Wann ist ein Nebenjob erlaubt?
In Deutschland darf ein Nebenjob grundsätzlich nicht verboten werden. Grundlage ist Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), der die freie Berufswahl garantiert.
Doch es gibt einige Besonderheiten zu beachten. Übt ein Arbeitnehmer über seine Haupttätigkeit hinaus noch eine Nebentätigkeit aus, muss er sich prinzipiell an die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) halten. Des Weiteren hat er auch die Bestimmungen aus dem laufenden Arbeitsvertrag zu beachten, z. B. ein mögliches Wettbewerbsverbot. Soweit sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelungen über Nebentätigkeiten befinden, sind weitere Jobs zusätzlich zum Hauptjob aber grundsätzlich erlaubt.
Darf der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?
Ein Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nicht einfach verbieten. Generelle Verbote im Arbeitsvertrag sind unzulässig und daher rechtlich unwirksam.
Er hat jedoch die Möglichkeit, die Ausübung von Nebenjobs zu beschränken. Das ist dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit gegen arbeitsvertragliche Pflichten, das Wettbewerbsverbot oder das Arbeitszeitgesetz verstößt oder wenn die Arbeitsleistung im Hauptjob darunter leidet.
Wenn der Nebenjob also die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen überschreitet, darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen. Ebenso ist ein Verbot möglich, wenn der Nebenjob in direkter Konkurrenz zur Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber steht oder dessen Interessen beeinträchtigt werden. Auch wenn der Zweitjob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in seinem Hauptberuf etwa durch Übermüdung leidet, kann der Arbeitgeber einschreiten.
Was regelt das Arbeitszeitgesetz bzgl. des Nebenjobs?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Einhaltung von Arbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die Gesamtarbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob darf im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Dabei sind werktägliche Arbeitszeiten von maximal 8 Stunden erlaubt. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden ist zulässig, sofern innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt die Vorgabe von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird.
Des Weiteren müssen zwingend Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Zusätzlich muss nach jeweils 6 Stunden Arbeitszeit eine mindestens 30-minütige Pause und nach 9 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten eingehalten werden. An Sonn- und Feiertagen gilt für Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 9 Absatz 1 ArbZG). Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen wie in der Gastronomie, im Gesundheitswesen, bei Verkehrsbetrieben oder in der Landwirtschaft (§ 10 ArbZG). In diesen Fällen muss innerhalb bestimmter Fristen ein Ersatzruhetag als Ausgleich gewährt werden. Wer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, hat außerdem in jedem einzelnen einen separaten Anspruch auf Urlaub.
Bekommt der Arbeitgeber mit, wenn Sie einen Nebenjob haben?
In der Regel erfährt der Arbeitgeber nicht automatisch, dass Sie als Mitarbeiter noch zusätzlich einen Nebenjob haben. Doch in einigen Fällen wird er über die Nebentätigkeit informiert. Es erfolgt zwar keine direkte Mitteilung der Minijob-Zentrale an den Hauptarbeitgeber, doch wenn mehrere Beschäftigungen zusammen sozialversicherungspflichtig werden, kann dies über die Sozialversicherungsmeldungen erkennbar werden.
Unter Umständen kann der Hauptarbeitgeber auch über das Lohnsteuerabzugsverfahren erfahren, dass Sie einen Zweitjob ausüben: Er könnte das anhand mehrerer Steuerklassen oder Lohnsteuermerkmale erkennen. Weiterhin gibt es bestimmte Risiken, dass der Arbeitgeber „zufällig“ von Ihrer Nebenbeschäftigung erfährt. So könnten insbesondere Kollegen, die vom Nebenjob wissen, dies unbeabsichtigt oder sogar beabsichtigt dem Arbeitgeber mitteilen.
Gibt es eine Meldepflicht für Nebenjobs?
Eine gesetzliche Meldepflicht für eine Nebenbeschäftigung existiert nicht. Zu beachten sind jedoch vertragliche Regelungen. Ob ein Arbeitnehmer seinen Zweitjob seinem Hauptarbeitgeber melden muss, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Viele Arbeitsverträge enthalten eine entsprechende Klausel zur Meldepflicht eines Nebenerwerbs.
Die Meldepflicht dient dem Zweck, dass der Arbeitgeber z. B. über einen Minijob oder auch eine kurzfristige zusätzliche Beschäftigung seiner Arbeitnehmer informiert ist und eventuell Maßnahmen ergreifen kann, damit diese nicht möglicherweise sogar für die Konkurrenz arbeiten. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit als Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, durch selbstständige Arbeit oder in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgt. Für Bundesbeamte gelten die §§ 97-105 Bundesbeamtengesetz (BBG): Damit sind die meisten Nebentätigkeiten von Beamten sowohl meldepflichtig als auch genehmigungspflichtig. Die Meldepflicht besteht auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses noch für 5 Jahre fort.
Was passiert, wenn Sie Ihren Nebenjob verschweigen?
Wenn Sie gegen vertragliche Meldepflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine Abmahnung. Der Wiederholungsfall kann eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Eine direkte, fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung droht nur bei einer schwerwiegenden Verletzung von Informations- oder Genehmigungspflichten. Das kann zum Beispiel bei Tätigkeiten sein, die in direktem Wettbewerb zur Hauptbeschäftigung stehen oder unter denen die Arbeitsleistung im Hauptjob leidet.
Ebenso droht die Kündigung, wenn heimlich der Urlaub oder eine Krankschreibung dazu genutzt wird, um einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Wer einer Nebentätigkeit nachgeht, während er für seine Haupttätigkeit krankgeschrieben ist, riskiert mit dem Verstoß arbeitsrechtliche Schritte. Denn jegliche Arbeiten, die den Heilungsprozess verzögern können und nicht zu Erholungszwecken dienen, sind für die Dauer der Krankschreibung verboten. Das gilt auch für Nebentätigkeiten.
Wer Sozialleistungen bezieht und Nebeneinkünfte fahrlässig verschweigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB). Das kann in schweren Fällen zu einer hohen Geldstrafe oder sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren führen. Außerdem sind die rechtswidrig erhaltenen Leistungen vollumfänglich zurückzuzahlen.