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Sächsische Zeitung
Samstag, 17. Juli 2010


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So nicht: Die Personalakten müssen verschlossen aufbewahrt werden und dürfen nicht offen im Regal stehen, wo sie jeder ein sehen kann. Foto: dpa 


Was darf in die Personalakte?

Recht. Die Abmahnung wird dokumentiert, Privates hat nichts in Akten zu suchen.

Die Personalakte ist kein Sammelalbum. „Dort darf nur rein, was für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist“, sagt der Arbeitsrechtler Paul-Werner Beckmann aus Herford. „Was auf jeden Fall rein muss, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben“, sagt Christian Götz vom Bundesvorstand der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in Berlin. Der Arbeitsvertrag gehört dazu. Auch Zertifikate von Weiterbildungen sollten in der Personalakte Platz finden – weil sie zum Beispiel bei Beförderungen wichtig sein können. Zeugnisse, Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen, aber auch Abmahnungen werden in der Personalakte aufgehoben.

Bestimmte Informationen sind dagegen tabu: „Der Arbeitgeber darf zum Beispiel keine Listen mit Krankentagen und Krankheitsgründen führen und in der Personalakte aufheben“, sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund in Berlin.

Informationen zur Privatsphäre des Arbeitnehmers haben generell nichts in der Akte verloren – auch wenn etwas darüber öffentlich bekannt werden sollte. „Der Arbeitgeber wird also nicht den Zeitungsbericht aufheben, in dem ein Mitarbeiter als 1000. Besucher der örtlichen Disco ausgezeichnet wurde“, sagt Beckmann. Es kann aber Fälle geben, bei denen die Berichterstattung über Mitarbeiter für das Arbeitsverhältnis relevant ist.

Beckmann erinnert sich an einen Fall, bei dem ein Arbeitnehmer häufig länger krankgeschrieben war, nur nicht an den Wochenenden, aber am darauffolgenden Montag wieder. „Dann fiel dem Arbeitgeber ein Zeitungsartikel in die Hände, in dem berichtet wurde, dass der Mitarbeiter an einem entsprechenden Samstag gleich drei Tore geschossen hatte.“ Der Bericht kam in die Akte – schließlich hatte er auch arbeitsrechtlich Gewicht.

Nicht in die Personalakte gehören Notizen des Vorgesetzten über das Arbeitsverhalten des Mitarbeiters. Wenn ein Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist, darf das dokumentiert werden. Hat er nur für den Betriebsrat kandidiert, sei das keine Information, die in die Personalakte gehört, sagt Götz. Generell gilt die Faustregel: „Was man im Vorstellungsgespräch gefragt werden darf, darf auch in die Personalakte“, sagt der Arbeitsrechtsexperte. „Und was nicht gefragt werden darf, hat auch dort nichts verloren.“

Was in der Akte dokumentiert wird, darf der Arbeitnehmer überprüfen. „Jeder hat ein Anrecht darauf, in seine Personalakte zu gucken“, sagt Martina Perreng. „Grundsätzlich, sooft er will, jedenfalls in üblichem Maß.“

Sinnvoll sei das, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber etwas in die Akte gelegt hat, was der Arbeitnehmer kennen sollte. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet mitzuteilen, dass er der Personalakte eines Mitarbeiters etwas hinzufügt. Man darf auch den Betriebsrat bevollmächtigen, das zu tun. Eine Abmahnung wird in der Personalakte dokumentiert. Ist der Arbeitnehmer fest davon überzeugt, dass er sich nichts hat zuschulden kommen lassen, was eine Abmahnung rechtfertigt, kann er darauf drängen, sie aus der Akte entfernen zu lassen. Reagiert der Arbeitgeber darauf nicht, darf der Arbeitnehmer kontrollieren, ob sie entfernt wurde. Falls nicht, muss er abwägen, ob er rechtliche Schritte unternehmen will, um das durchzusetzen.Andreas Heimann, dpa



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