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Job-News
Sächsische Zeitung Samstag, 29. Mai 2010

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Raucher müssen draußen bleiben: Im Großraumbüro dürfen Nichtraucher nicht von Tabakqualm belästigt werden. Foto: dpa
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Zigarettenpause im Büro?
Recht. Der Arbeitgeber muss den Platz für Raucher zuteilen – notfalls im Freien.
Für die einen ist die Zigarette zwischendurch die perfekte Entspannung, den anderen stinkt der Qualm gewaltig. Im Büro gibt das schnell Streit. Nichtraucher haben dabei zunächst das Gesetz auf ihrer Seite: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter vor dem blauen Dunst zu schützen. Aber auch Raucher haben ihre Rechte.
Pflichten des Chefs
Paragraf 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreibt grundsätzlich Schutzmaßnahmen in einem Betrieb vor. „Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu tun, um Gefahr für das Leben und die Gesundheit abzuwenden“, sagt der Rechtsanwalt Jürgen Nath aus München. Das beziehe sich auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, aber auch auf Toiletten sowie Pausen- und Bereitschaftsräume.
Vorbei sind Zeiten, als in Büros oder auf Fluren unbehelligt dem Laster gefrönt werden durfte. „Das Leben für Raucher ist schwerer geworden“, sagt Nath.
Auch der Rechtsanwalt Torsten Lehmkühler aus Reutlingen findet, dass der Druck auf Raucher zugenommen hat. Seiner Meinung nach liegt das auch daran, dass immer mehr Arbeitgeber wirtschaftliche Nachteile des Rauchens sehen – etwa die Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Raucherpausen sowie längere Krankheitszeiten. So manche Raucher sprechen inzwischen von Diskriminierung. Im Internet finden sich Seiten von Raucherclubs, die rigide Verbote mit markigen Worten kommentieren.
Nichtraucherschutz
Mittlerweile ist unstrittig, dass Rauchen auch anderen schadet. „Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Passivrauchen schädlich ist“, sagt Nath. Im Mai 2009 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Aktenzeichen: 9 AZR 241/08) den Grundsatz bestätigt, wonach jedem Arbeitnehmer ein tabakfreier Arbeitsplatz zusteht. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte zumindest so weit schützen, wie die „Natur der Dienstleistung“ es gestattet.
Bis der Nichtraucherschutz eine so große Bedeutung erlangte, war es ein weiter Weg, wie Lehmkühler erläutert. Strikte Regeln gab es zunächst nur für Betriebe, die mit brennbaren Materialien hantierten oder Fleisch verarbeiteten. 2002 wurde der verbindliche Schutz von Mitarbeitern auf die übrigen Bereiche des Arbeitslebens ausgedehnt. Fünf Jahre später verbot der Bund Rauchen in seinen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen. Es folgten Regelungen der Länder, die den Tabakgenuss an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr – also Gaststätten – auf verschiedene Weise einschränken.
Die heutigen strengen Vorschriften im Betrieb gelten selbst für Einzelbüros von Rauchern. Es sei denn, es handelt sich um ein Büro, das sonst niemand betritt und von wo aus kein Rauch nach außen dringt. „Das dürfte in der Praxis aber nie der Fall sein“, sagt Nath.
Rechte der Raucher
Eine pauschale Verteufelung des Rauchens lehnt der Jurist aus München trotzdem ab: „Raucherpausen haben auch kommunikative Aspekte.“ So lernten sich zum Teil Kollegen kennen, die sich sonst nie über den Weg gelaufen wären. „Es hat eben alles zwei Seiten.“
Rechtlos sind Raucher aber auch heutzutage nicht. „Man darf sie nur so weit beeinträchtigen, wie es verhältnismäßig ist“, sagt Nath. Nicht zuletzt deshalb muss ein Betriebsrat – sofern vorhanden – bei Entscheidungen zu Rauchverboten einbezogen werden. Chefs dürfen Rauchen nicht mit dem Argument verbieten, Mitarbeitern ihr Laster abgewöhnen zu wollen. „Es ist nicht Sache des Betriebes, Raucher zu Nichtrauchern zu machen.“
Daher muss es Plätze geben, an denen Rauchen gestattet ist. Genüge ist getan, wenn Qualmen lediglich außerhalb der Gebäude erlaubt wird. Im Klartext heißt das: Raucher müssen im Zweifelsfall bei Wind und Wetter draußen stehen. „Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Raucherzimmer einzurichten“, sagt Torsten Lehmkühler.
Übrigens: Ein Bewerber darf im Regelfall im Vorstellungsgespräch straflos lügen, wenn der Arbeitgeber ihn fragt, ob er Raucher ist. Die Frage ist nämlich nur zulässig, wenn ein inhaltlicher Bezug zu dem möglichen Job vorliegt. Der Arbeitgeber darf den Raucher daher weder entlassen, wenn die Wahrheit später ans Licht kommt, noch sollte er ihn ablehnen, falls der Raucher so ehrlich ist, sein Laster zuzugeben. Der Arbeitnehmer könnte wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf Schadensersatz klagen. Christian Schultz, dpa
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